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Schleswig-Holstein: Kontaktbeschränkungen bleiben – Bedenken bei Härtefällen

26.01.2021

In Schleswig-Holstein bleibt es bei den geltenden Kontaktbeschränkungen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes hat einen Eilantrag abgelehnt, die in der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) enthaltenen Kontaktbeschränkungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Das Gericht führt aus, es sei offen, ob die angegriffene Regelung des § 2 Absatz 4 Corona-BekämpfVO – wonach Personen eines gemeinsamen Haushalts mit nur einer weiteren Person im öffentlichen und privaten Raum Kontakt haben dürfen – einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würde. Sie bedürfe hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit weiterer Prüfung.

Das OVG verweist dabei auf die zu berücksichtigenden psychischen Folgen der Kontaktbeschränkungen, insbesondere für vulnerable Personen: Kleinkinder seien unter Umständen derzeit von Kontakten mit Gleichaltrigen komplett ausgeschlossen, da es ihnen nicht möglich sei, ohne jeweils eine Betreuungsperson "Spielbesuche" oder ähnliches durchzuführen. Alleinerziehende von kleineren Kindern, die der ständigen Betreuung bedürfen, seien in ihren Kontakten ebenfalls besonders stark beschränkt, da sie sich jeweils nur mit einer einzelnen weiteren Person treffen dürften. Gleiches gelte unter Umständen auch für Personen, die einer ständigen Pflege und Betreuung bedürften, sowie deren pflegende Ehegatten, Partner oder Kinder.

Daher sei eine Folgenabwägung vorzunehmen. Es sei dem OVG jedoch durch das Verfahrensrecht verwehrt, die Kontaktbeschränkungen nur teilweise, etwa für Härtefälle, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Bei der Abwägung müssten deshalb die Folgen einer vorläufigen Außerkraftsetzung der Kontaktbeschränkung insgesamt berücksichtigt werden. Dies hieße nämlich, dass private Kontakte in unbeschränktem Maße zulässig wären. Die daraus zu erwartenden Folgen würden bei der andauernden Infektionslage und unter Berücksichtigung der staatlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Leben schwerer wiegen als die Folgen möglicherweise zu weitgehender Kontaktbeschränkungen.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2021, 3 MR 4/21, unanfechtbar

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