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Grundschülerin mit Eilantrag erfolglos: In Nordrhein-Westfalen weiterhin kein Präsenzunterricht

26.01.2021

In Nordrhein-Westfalen bleibt es vorerst auch für Grundschüler beim Homeschooling. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes hat einen Eilantrag gegen die aktuelle nordrhein-westfälische Coronabetreuungsverordnung abgelehnt, mit dem eine Grundschülerin die sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht hatte erreichen wollen.

Nach der Verordnung ist in der Zeit vom 11. bis 31.01.2021 die Nutzung öffentlicher Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unter anderem zu Unterrichtszwecken untersagt. Hiergegen wandte sich eine Zweitklässlerin aus Köln mit der Begründung, die Schließung der Schulen verletze ihr Recht auf Bildung und schulische Förderung. Der derzeit praktizierte Distanzunterricht stelle vor allem für Grundschüler keine geeignete Unterrichtsform dar.

Die verordneten Schulschließungen seien in der derzeitigen Lage voraussichtlich verhältnismäßig, führt das OVG dagegen an. Angesichts der landesweit nach wie vor hohen Zahl an Neuinfizierungen überschreite der Verordnungsgeber auch unter Berücksichtigung des besonderen Bildungsauftrags von Grundschulen den ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht, wenn er aktuell dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Gesundheitsschutz der Bevölkerung den Vorrang einräume.

Die mit der Schließung der Schulen einhergehenden Folgen für die betroffenen Schüler und deren Eltern in sozialer, psychischer und auch ökonomischer Hinsicht seien zwar zum Teil gravierend, gesteht das OVG der Antragstellerin zu. Diese würden aber zumindest teilweise durch digitale oder analoge Unterrichts- und Lernangebote abgefedert, auch wenn das "Lernen auf Distanz" gerade bei jüngeren Schülern kein vollwertiges Äquivalent zu einem Präsenzunterricht darstelle.

Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zunächst mit dem so genannten Teillockdown ab Anfang November 2020 anderen Maßnahmen den Vorzug gegeben und versucht habe, durch starke Einschränkungen in anderen Bereichen eine Eindämmung der Infektionstätigkeit zu erreichen, um den normalen Schulbetrieb aufrechterhalten zu können. Erst als sich gezeigt habe, dass sich die Verbreitung des Virus dadurch nicht in der erhofften Weise eindämmen ließ, habe er neben weiteren Verschärfungen auch die (zeitweise) Umstellung auf Distanzunterricht eingeführt.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2021, 13 B 47/21.NE, unanfechtbar

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