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Alleinerziehende: Wem der nunmehr verdoppelte Freibetrag zusteht

26.01.2021

Der Freibetrag für Alleinerziehende ist auf das Doppelte angestiegen, nämlich auf 4.008 Euro. Vier Kriterien müssen erfüllt sein, damit Alleinerziehende diesen steuerlichen Entlastungsbetrag automatisch erhalten. Hierüber informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Bis 2019 habe der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende noch bei 1.908 Euro gelegen. Für die Jahre 2020 und 2021 sei er mehr als verdoppelt worden, so die VLH. Für alleinerziehende Väter und Mütter, die ihre Steuererklärung 2020 und 2021 machen, werde nun ein Freibetrag von 4.008 Euro eingetragen. Diesen ziehe das Finanzamt von allen steuerpflichtigen Einkünften des alleinerziehenden Elternteils ab und verringere dadurch die Steuerlast.

Um steuerlich als alleinerziehend zu gelten, müssen laut VLH folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Elternteil muss mit seinem Kind in einer gemeinsamen Wohnung leben und ihm muss Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zustehen. Das Elternteil muss unverheiratet sein, seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben oder verwitwet sein. Schließlich darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen.

Wer mit seinem Lebensgefährten, der eigenen Mutter, dem Bruder oder mit WG-Genossen in einem Haushalt lebt, dem stehe folglich kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, betont die VLH. Anders sei das mit eigenen Kindern: Lebt ein Alleinerziehender mit einem oder mehreren volljährigen Kindern zusammen, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, werde der Entlastungsbetrag für ein minderjähriges Kind in der Regel gewährt, solange die übrigen Bedingungen zutreffen.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 25.01.2021

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