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Take-Away und To-Go: Mehrweg soll als Wahlmöglichkeit Pflicht werden

25.01.2021

Wer sich Essen zum Mitnehmen kauft, soll künftig die Wahl haben: Restaurants, Bistros und Cafés müssen in Zukunft immer auch Mehrwegbehälter für To-Go-Getränke und Take-Away-Essen anbieten. Dies sieht eine Novelle des Verpackungsgesetzes vor, die das Bundeskabinett am 20.01.2021 beschlossen hat. Außerdem vorgesehen ist, die Pfandpflicht ab 2022 auf sämtliche Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff sowie Getränkedosen zu erweitern. PET-Getränkeflaschen sollen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen.

Die Pflicht für Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-Go-Getränke verkaufen, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten, soll ab 2023 gelten. Die Mehrwegvariante soll dabei nicht teurer sein dürfen als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Von der Pflicht ausgenommen sein sollen zum Beispiel Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Diese sollen den Kunden aber ermöglichen müssen, deren eigene Mehrwegbehälter zu befüllen.

Ab 2022 soll zudem ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend sein. Außerdem müssen dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren zum Beispiel Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Künftig soll grundsätzlich gelten: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

Neue Kunststoffflaschen sollen künftig möglichst nicht mehr aus Erdöl, sondern zunehmend aus altem Plastik hergestellt werden. Daher sieht die Novelle des Verpackungsgesetzes erstmals einen Mindestrezyklat-Anteil für Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff vor. Ab 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Kunststoff enthalten. Ab 2030 soll sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent erhöhen und dann für alle Einwegkunststoffflaschen gelten. Die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Weiter sollen Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister künftig prüfen müssen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an das Verpackungsgesetz halten.

Die Novelle des Verpackungsgesetzes muss nun noch vom Bundestag verabschiedet werden und den Bundesrat passieren.

Bundesumweltministerium, PM vom 20.01.2021

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