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Angriff durch nicht angeleinten Hund: Kann Körperverletzung sein

25.01.2021

Greift ein nicht angeleinter Hund einen Spaziergänger an, kann das strafrechtliche Folgen haben, wie ein 24-jähriger Mann vor dem Landgericht (LG) Osnabrück erfahren musste. Das Gericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe, nachdem einer seiner Schäferhunde eine Frau zu Fall gebracht hatte.

Diese war auf dem Weg nach Hause. Dabei kam sie an dem Grundstück des Angeklagten in einem Wohngebiet vorbei. In diesem Moment verließ der Angeklagte mit seinen beiden nicht angeleinten Schäferhunden sein Haus, um mit ihnen spazieren zu gehen. Die Hunde sahen die Frau und liefen auf sie zu. Der Angeklagte rief die Hunde umgehend zurück. Doch nur einer von ihnen gehorchte. Der andere Hund lief weiter in Richtung der Frau und reagierte nicht auf die Anweisungen des Angeklagten. Er sprang dann in Richtung der Frau, die ihn mithilfe ihrer Einkaufstasche abwehren wollte. Dabei kam sie zu Fall. Durch den Sturz erlitt sie unter anderem eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung. Erst als sie am Boden lag, gelang es dem Angeklagten, den Hund zu packen und in das Haus zurückzubringen.

Die verletzte Frau, die an dem Strafverfahren als Nebenklägerin teilnahm, stellte aufgrund des Vorfalls Strafantrag gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob daraufhin Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Amtsgericht (AG) Bersenbrück. Dort wurde der Angeklagte nach durchgeführter Beweisaufnahme über den Hergang des Vorfalls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der Angeklagte legte Berufung ein. Er bestritt, dass die Hunde überhaupt auf die Straße gelaufen seien. Sie hätten stattdessen nur in seinem Wohnzimmer gebellt. Dabei müsse sich die verletzte Frau erschrocken haben und gestürzt sein.

Doch auch vor dem LG Osnabrück, das über die Berufung zu entscheiden hatte, hatte der Angeklagte keinen Erfolg. Das LG glaubte der Schilderung der Nebenklägerin, wonach die Hunde auf sie zugelaufen seien und der eine Hund jedenfalls in ihre Richtung gesprungen sei. Ebenso wie das AG war das LG der Auffassung, dass der Angeklagte sich dabei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hatte. Der Angeklagte habe seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt. Er hätte nicht mit einem größeren Hund, konkret einem Schäferhund, in einem Wohngebiet spazieren gehen dürfen, obwohl dieser nicht auf` s Wort gehört habe. Zumindest hätte der Angeklagte den ungehorsamen Hund vorsorglich anleinen müssen, was er nicht getan habe. Dieses sorgfaltswidrige Verhalten habe das absehbare Risiko geschaffen, dass der Hund sich wie im konkreten Fall anderen Personen unkontrolliert nähern konnte. Dass diese Personen dann bei instinktiven Abwehrreaktionen stürzen und sich verletzten könnten, hätte der Angeklagte vorhersehen können.

Auch die konkrete Höhe der vom AG verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestätigte das LG. Lediglich die Höhe des einzelnen Tagessatzes reduzierte es von 40 auf 25 Euro, weil sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten zwischenzeitlich verschlechtert hatten. Der Angeklagte muss nun also insgesamt 500 Euro Geldstrafe zahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht die Möglichkeit offen, es mit der Revision anzugreifen.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.01.2021, 5 Ns 112/20, nicht rechtskräftig

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