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Steuerfreier Arbeitslohn aus der Schweiz: Finanzministerium zu Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

27.11.2020

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) dreht sich um den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz und ein in diesem Zusammenhang stehendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) komme ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG nur in Betracht, wenn diese nicht in "unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang" mit steuerfreien Einnahmen stehen. Mit Urteil vom 05.11.2019 (X R 23/17) habe der BFH entschieden, dass das in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG geregelte Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung verstößt. Die mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG eingefügte Rückausnahme vom Abzugsverbot sei damit zwar nicht vom Wortlaut, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jedoch im Wege normerhaltender Extension auch für Fälle einer nichtselbstständigen Tätigkeit in der Schweiz anzuwenden.

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt laut BMF das Folgende: Entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG seien Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit

• sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen,

• diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und

• der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Die vorstehenden Regelungen sind laut Finanzministerium in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 19.11.2020, IV C 3 - S 2221/14/10006 :002

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