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Nordrhein-Westfalen: Keine landesweite Ladenöffnung an den Adventssonntagen

26.11.2020

In Nordrhein-Westfalen wird es keine landesweite Ladenöffnung an den vier Adventssonntagen geben. Dies hat die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit einem Eilantrag gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung erreicht. Diesem hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes entsprochen und die Regelung in der Verordnung außer Vollzug gesetzt, wonach zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29.11.2020, 06., 13. und 20.12.2020 sowie am 03.01.2021 auch sonntags zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen.

Die angegriffene Regelung sei aller Voraussicht nach rechtswidrig und würde in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden, begründet das OVG seine Entscheidung. Maßstab für die Überprüfung sei ausschließlich das Infektionsschutzrecht. Die in der Coronaschutzverordnung landesweit zugelassenen Sonntagsöffnungen seien voraussichtlich keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinn der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel, auf die das Land sie gestützt habe. Das für sich genommen legitime Ziel des Verordnungsgebers, das Einkaufsgeschehen an den vier Adventssamstagen und am ersten Samstag im neuen Jahr zu entzerren, rechtfertige jedenfalls keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels.

Dass an diesen Samstagen landesweit oder jedenfalls in der überwiegenden Zahl der nordrhein-westfälischen Innenstädte mit einem so großen Kundenandrang zu rechnen sei, dass aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Entzerrung erforderlich wäre, habe der Verordnungsgeber selbst nicht geltend gemacht und sei auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass in vielen, insbesondere ländlichen Gegenden und vor allem in kleineren Städten der Kundenandrang auch an den Adventssamstagen überschaubar bleiben werde.

Angesichts dessen könne offenbleiben, inwieweit die Lage in den größeren Städten möglicherweise eine andere sei. Selbst wenn man jedoch für diese einen verstärkten Kundenzustrom unterstelle, bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung, das Infektionsrisiko einzudämmen. Es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich dadurch lediglich das Kundenaufkommen des Samstags nunmehr auf diesen und auf den folgenden Sonntag verteilen werde.

Vielmehr erscheine es nicht zuletzt mit Blick auf den derzeitigen Mangel an anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zumindest ebenso naheliegend, dass durch die Öffnung am Sonntag zusätzliche Kunden dazu animiert würden, sich in die Innenstädte zu begeben. In diesem Fall aber wäre ein infektionsschutzrechtlich unerwünschtes erhöhtes Kundenaufkommen in den größeren Städten und Einkaufszentren sowohl am Samstag als auch am Sonntag zu verzeichnen. Die hiermit verbundenen zusätzlichen Sozialkontakte nicht nur in den Innenstädten, sondern auch im öffentlichen Nahverkehr auf dem Weg dorthin stünden im Widerspruch zu dem ansonsten vom Verordnungsgeber verfolgten Konzept, aus Infektionsschutzgründen soziale Kontakte vor allem in der Freizeit weitgehend einzuschränken.

Mit Blick auf öffentlich geäußerte Erwartungen aus Kreisen des Einzelhandels hat das OVG darauf hingewiesen, dass das pandemiebedingt große wirtschaftliche Interesse an den Sonntagsöffnungen zwar verständlich sei, infektionsschutzrechtlich aber keine Rolle spielen könne.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2020, 13 B 1712/20.NE, unanfechtbar

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