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Schwerbehinderter Bewerber: Auch bei bloß interner Stellenausschreibung des öffentlichen Arbeitgebers zu Vorstellungsgespräch einzuladen

29.06.2020

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung (alte Fassung – a. F.) zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gelte auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung, stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.
Im März 2016 schrieb die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei eine Stelle bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere Stelle bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen. Für beide Stellen, die identische Anforderungsprofile hatten, führte die für die Besetzung dieser Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle in Berlin eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin in das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einflössen. Beide Bewerbungen des Klägers blieben erfolglos.
Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich unter anderem auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des SGB IX und des AGG wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass sie ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX a. F. nicht zu einem Vorstellungsgespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG in Höhe eines auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Die Beklagte habe den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und schulde ihm deshalb nicht die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG. Zwar müsse der öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte allerdings dadurch ausreichend nachgekommen, dass die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle mit identischem Anforderungsprofil eingeladen habe, das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt worden sei und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehört habe.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2020, 8 AZR 75/19

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