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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: BRAK verurteilt Umgehung rechtsstaatlicher Grundsätze

29.06.2020

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisiert, dass unter dem Deckmantel eilbedürftiger Corona-Maßnahmen versucht werde, "Gesetzgebung durch die Hintertür zu betreiben".
Anlass hierzu habe ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums gegegeben, der zwei grundlegende Änderungen der Abgabenordnung – einerseits zur absoluten Verjährung der Steuerhinterziehung und andererseits zur strafrechtlichen Einziehung von verjährten Steueransprüchen – vorsah, deren Zusammenhang mit den eilbedürftigen Corona-Regelungen "nicht ansatzweise erkennbar war und ist".
Unter dem Deckmantel der Pandemie Verjährungsfristen um ganze fünf Jahre zu verlängern, hält BRAK-Präsident Ulrich Wessels für mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien unvereinbar. Krisengesetzgebung dürfe keine vollendeten Tatsachen für die Zeit nach der Pandemie schaffen. "Es ist für mich nicht nachvollziehbar und mit unserem Rechtsstaat auch nicht vereinbar, dass Verschärfungen des Steuerstrafrechts unter Umgehung parlamentarischer Verfahren durch die Hintertür durchgedrückt werden", sagte Wessels. Die Corona-Pandemie sei keine Ausrede, um "normale" Gesetzgebungsverfahren schnell abzuschließen.
Wessels hatte vor diesem Hintergrund dazu aufgefordert, die Verschärfungen aus dem Gesetzentwurf zu nehmen und einem geordneten Gesetzgebungsverfahren zuzuführen. Am 23.06.2020 hat sich der Rechtsausschuss des Bundestages nach Informationen der BRAK zwar mit den geäußerten Bedenken zur Änderung der Abgabenordnung befasst, dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz im Ergebnis jedoch gleichwohl zugestimmt, ohne die umstrittenen Regelungen aus dem Entwurf zu nehmen.
"Es ist mir unerklärlich, dass unsere berechtigte Kritik kein Gehör gefunden hat", kommentiert Wessels. Die Umgehung des regulären parlamentarischen Verfahrens sei aus rechtsstaatlicher Sicht "untragbar". Auch in Krisenzeiten müsse die Gesetzgebung auf dem dafür vorgesehenen Weg erfolgen. Es könne nicht angehen, unter dem Titel "Corona" einfach all das mit zu erledigen, was schon längst auf der To-do-Liste stand. "Das kann und darf nicht Sinn und Zweck von Krisengesetzgebung sein", bekräftigt Wessels. Die nicht mit Corona im Zusammenhang stehenden Vorschriften müssten aus dem Gesetz gestrichen werden.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 26.06.2020

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