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B2B-Bereich: Ab 2025 E-Rechnungspflicht

17.04.2024

Elektronische Rechnungen sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Entsprechende umsatzsteuerrechtliche Regelungen sind im Wachstumschancengesetz enthalten, dem der Bundesrat am 22.03.2024 zugestimmt hat. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.

Ab dem 01.01.2025 trete die Verpflichtung zur E-Rechnungsstellung in Kraft, wobei Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 gelten. Diese Regelung erweitere die bestehende Verpflichtung im öffentlichen Auftragsbereich, die seit November 2020 besteht, auf Leistungen zwischen Unternehmen (B2B).

Hintergrund ist laut Steuerberaterverband der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission aus Dezember 2022 im Rahmen der ViDA-Initiative zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug. Der Bundesrat habe am 22.03.2024 einen Beschluss zur gesetzlichen Umsetzung in Deutschland gefasst. Das Wachstumschancengesetz verankere die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung im Umsatzsteuergesetz.

Die E-Rechnung ziele darauf ab, die effiziente Verarbeitung von Rechnungsdaten zu ermöglichen und zur Digitalisierung beizutragen. Bei einer E-Rechnung handelt es sich laut Steuerberaterverband um ein strukturiertes elektronisches Format, das der europäischen Norm für elektronische Rechnungsstellung (CEN-Norm 16931) entspricht. Strukturierte Formate umfassten zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Andere Formate, die das Bundesfinanzministerium nicht explizit genannt habe, könnten ebenfalls den Anforderungen entsprechen. Rechnungen im pdf-Format stellten allerdings keine E-Rechnung dar, betont der Steuerberaterverband.

Die neue Verpflichtung betreffe Leistungserbringer und -empfänger im B2B-Bereich, die beide im Inland ansässig sein müssen. Dies schließe Vermieter, Kleinunternehmer und Wohnungseigentümergemeinschaften ausdrücklich mit ein. Ab dem 01.01.2025 müssten alle inländischen Unternehmer elektronische Rechnungen empfangen, lesen und archivieren können, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Ausnahmen gölten für Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag maximal 250 Euro) und Fahrausweise.

Aufgrund der zu erwartenden Herausforderungen bei der Umstellung seien jedoch Übergangsregelungen für Rechnungsaussteller für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen, so der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt. So könnten Rechnungen für Umsätze in den Jahren 2025 und 2026 bis zum 31.12.2026 auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen Format als dem EU-Standard übermittelt werden. Bis zum 31.12.2027 könnten Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) von weniger als 800.000 Euro für Umsätze im Jahr 2027 Rechnungen auf Papier oder in einem anderen Format als dem EU-Standard ausstellen, sofern der Empfänger zustimmt. Bis zum 31.12.2027 könnten Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) die genannte Grenze überschritten hat, Rechnungen ausstellen, die mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Format) übermittelt werden. Ab dem 01.01.2028 müssten die neuen Anforderungen an E-Rechnungen und ihre Übermittlung verbindlich eingehalten werden.

Für Rechnungsempfänger gölten ab dem 01.01.2025 keine Übergangsregelungen.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 12.04.2024

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