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Kombinierter Ehe- und Erbvertrag: Kann nicht mehr aus Verwahrung herausverlangt werden

26.09.2023

Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todeswegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden (§ 2300 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Wird mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Verpflichtung wie zum Beispiel ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser kombinierten Urkunde. Dies gilt auch, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Ein Ehepaar schloss 2011 einen notariellen Vertrag, mit dem es einen Ehevertrag von 1988 abänderte und einen Erbvertrag errichtete. Die Vertragsurkunde gab es in amtliche Verwahrung. 2018 errichteten es mit notarieller Urkunde ein gemeinschaftliches Testament und widerrief den 2011 beurkundeten Erbvertrag. Am Ehevertrag von 2011 sollte sich dagegen nichts ändern. Auch diese Urkunde gaben die Eheleute in amtliche Verwahrung.

2018 und 2019 begehrten sie erfolglos die Herausgabe der Urkunden. Daraufhin hoben sie mit notarieller Urkunde von 2022 die Verträge von 2011 und 2018 auf und beantragten erneut die Rückgabe der Urkunden. Das Nachlassgericht wies beide Anträge zurück. Die Beschwerde des Paares hatte nur in Bezug auf die Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments Erfolg.

Die Herausgabe des kombinierten Ehe- und Erbvertrags von 2011 könne es nicht verlangen, so das OLG. Der gesetzliche Herausgabeanspruch nach § 2256 Absatz 2 BGB für Testamente sei für Erbverträge eingeschränkt. Soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthalte, sei eine Herausgabe ausgeschlossen (§ 2300 Absatz 2 BGB). Das gelte auch, wenn ein Erbvertrag unwirksam sei, da es sich um ein rein formelles Verfahren handele.

Auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift helfe dem Ehepaar nicht weiter. Zwar liege ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung vor: Die Testierenden hätten selbst bei sehr persönlichen Inhalten nicht mehr die Möglichkeit, eine Eröffnung des Erbvertrags zu verhindern und müssten die Bekanntgabe eines mittlerweile geänderten Willens in Kauf nehmen.

Dieser Eingriff sei aber unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm gerechtfertigt. Die Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit bei kombinierten Erbverträgen solle die Originalurkunde, die auch die ehevertraglichen Regelungen enthalte, vor Verlust schützen. Da ein Ehevertrag typischerweise Regelungen enthalte, die zu Lebzeiten maßgeblich seien, bestehe ein besonderes Interesse am Erhalt der Urkunde.

Im Übrigen hätten die Eheleute sich freiwillig dafür entschieden, den kombinierten Ehe- und Erbvertrag in die amtliche Verwahrung zu geben.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.9.2023, 21 W 63/23, unanfechtbar

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