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Artikeldienst 10/2020

Presseinformation 06.10.2020

Unterhaltsleistung an Kinder in fester Partnerschaft

Höchstbetrag darf nicht gekürzt werden!

Eltern können finanzielle Unterstützungen an die eigenen Kinder regelmäßig als Unterhaltsaufwendungen steuerlich geltend machen. Der Unterhaltshöchstbetrag darf auch nicht allein deshalb gekürzt werden, weil das unterstützte Kind mit einem Lebensgefährten zusammenwohnt. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs erklärt der Bund der Steuerzahler.

Eltern, die ihre in Ausbildung befindlichen Kinder finanziell unterstützen, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, können die Unterhaltsleistungen bei der Steuer ansetzen. Im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge kann die Unterstützung als sog. „außergewöhnliche Belastungen“ die Steuer mindern, erklärt der Bund der Steuerzahler. Lebt das unterstützte Kind mit einem Partner, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Unterhaltshöchstbetrag dadurch nicht gekürzt. Das entschied aktuell das höchste deutsche Steuergericht.

Im konkreten Fall unterstützten die Eheleute ihre 25-jährige Tochter, die während ihres Studiums selbst nur geringe Einkünfte erzielte, mit einem monatlichen Betrag. Die Studentin lebte mit ihrem Partner zusammen, der über ein eigenes Einkommen verfügte. Die Zahlung an die Tochter machten die Eltern als Unterhaltsleistung im Rahmen der Höchstbeträge bei ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsaufwendungen nur zur Hälfte mit der Begründung, dass das junge Paar gemeinsam wirtschaften würde und die Tochter somit auch von ihrem Partner unterstützt werde. Gegen die Kürzung des Unterhalthöchstbetrags durch das Finanzamt wandten sich die Eltern gerichtlich. Mit Erfolg: der Betrag steht den Eltern vollständig zu! Wird ein Kind noch von anderen Steuerzahlern unterstützt, muss der Höchstbetrag dementsprechend anteilig gekürzt werden. Dass die Tochter mit dem Partner unverheiratet einen gemeinsamen Haushalt unterhält, führt allein aber noch nicht dazu, dass von einer finanziellen Unterstützung ausgegangen werden kann, so die Richter (Az.: VI R 43/17.) Es kann daher der volle Unterhaltshöchstbetrag abgesetzt werden. Für das Kalenderjahr 2019 können Eltern bis zu 9.168 Euro (2020: bis zu 9.408 Euro) bei der Steuer ansetzen. Allerdings nur in der Höhe, in der der Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wurde.

Eltern, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall den Höchstbetrag für den absetzbaren Unterhalt kürzt, sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und auf das Aktenzeichen hinweisen. Die Unterhaltszahlungen sollten außerdem nachweisbar sein, zum Beispiel durch Kontoauszüge, und nicht in bar erfolgen, rät der Bund der Steuerzahler.

 

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Prof. Rudolf G. Maier
Pressesprecher und Chefredakteur

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