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Hausnotrufsystem im Privathaushalt
FG Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 5 K 2380/19)
Streitfrage: Umstritten ist, ob die Kosten für ein sog. Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden können, wenn der Steuerzahler noch im eigenen Haushalt lebt. Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2015 entschieden, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem beim „Betreuten Wohnen“ steuerlich abziehbar sind (VI R 18/14). Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch, wenn der Steuerzahler zu Hause wohnt: Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, urteilten die Richter. Allerdings ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Es bliebt abzuwarten, ob das Finanzamt diese einlegt.
Sachverhalt: Im konkreten Fall lebte die Klägerin in den eigenen vier Wänden, hielt jedoch für Notfälle ein sog. Hausnotrufsystem vor. Die Ausgaben für das System erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Das Finanzgericht gab hingegen der...
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