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Rente: Bund der Steuerzahler sucht Musterkläger

Top News / Presseinformation 17.01.2019

Wir wollen die Doppelbesteuerung gerichtlich prüfen lassen

Was früher für viele Rentner die Ausnahme war, wird zur Regel: Immer mehr Senioren zahlen Einkommensteuern. Ob die Besteuerung dabei immer das richtige Maß erreicht, ist umstritten. Im Raum steht eine Doppelbesteuerung, die der Bund der Steuerzahler gerichtlich überprüfen lassen will. Dazu suchen wir Musterkläger!

Die landläufige Meinung, dass nur Senioren mit hohen Renten Steuern zahlen würden, stimmt schon lange nicht mehr. Dies belegen die jüngsten Daten zur Rentenbesteuerung: Von den rund 21 Millionen Bürgern, die eine gesetzliche Rente beziehen, zahlten 2018 knapp 4,4 Millionen Senioren Einkommensteuer – das ist bereits jeder fünfte Rentner! In diesem Jahr wird die Zahl auf fünf Millionen steigen. Wobei die tatsächliche Anzahl der zahlenden Senioren noch einmal deutlich darüber liegt, denn das Bundesfinanzministerium erfasst Ehepaare – also zwei Personen – als einen Steuerzahler. Die anstehende Rentenerhöhung zum 1. Juli 2019 wird nach Angaben des Bundesfinanzministeriums dazu führen, dass zusätzlich 48.000 Rentner Einkommensteuern zahlen müssen. Dadurch werden Steuermehreinnahmen von 410 Millionen Euro erwartet.

Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung, die seit 2005 gilt. Danach werden Renten nachgelagert besteuert. Das heißt, in der Erwerbs- und damit Einzahlungsphase dürfen Beiträge zur Altersvorsorge steuermindernd als Sonderausgabe berücksichtigt werden, im Gegenzug wird in der nachgelagerten Auszahlungsphase die Rente besteuert. Das ist zunächst einmal kein schlechter Ansatz, denn in der Regel ist der persönliche Einkommensteuersatz in den Erwerbsjahren, in denen die Beiträge steuermindernd abgesetzt werden können, deutlich höher als im Rentenalter, wenn die Rente versteuert wird. Allerdings hat die Systemumstellung ihre Tücken. Gerade bei Senioren, die kürzlich in Rente gegangen sind oder in den kommenden Jahren in den Ruhestand gehen, kann eine Doppelbesteuerung vorliegen. Das heißt, Beiträge, die bereits aus versteuertem Einkommen eingezahlt wurden, unterliegen in der Auszahlungsphase erneut der Steuer.

Wir suchen Sie als Musterkläger!

Deshalb will der Bund der Steuerzahler die Besteuerung überprüfen lassen – mit Ihrer Hilfe! Denn wir suchen Musterkläger, die mit ihrem Fall stellvertretend für viele Steuerzahler stehen.

  • Erhalten Sie etwa seit dem Jahr 2017 eine gesetzliche Rente und zahlen dafür Einkommensteuern?
  • Haben Sie in den Berufsjahren eigene Beiträge aus versteuertem Einkommen eingezahlt (z. B. freiwillige Einzahlungen in ein Versorgungswerk) und liegen Ihnen noch alle Steuerbescheide aus den Vorjahren vor?

Dann melden Sie sich bei uns!

Zudem schauen wir uns auch private oder betriebliche Renten genauer an, die mit einem sogenannten Ertragsanteil besteuert werden. Denn der Gesetzgeber war einst von einem Rechnungszinssatz von 3,25 Prozent für Lebensversicherungen ausgegangen. Der Gesetzgeber hat den Ertragsanteil dementsprechend bei 18 Prozent festgesetzt. Aufgrund der Dauerniedrigzinsphase liegt der Rechnungszins für Kapitallebensversicherungen aktuell bei 0,9 Prozent. Bei einer unterstellten Lebenserwartung von 18 Jahren bei einem Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren dürfte der Ertragsanteil nur noch bei 8 Prozent betragen.

Interessenten melden sich bitte direkt bei dem Steuerexperten Hans-Ulrich Liebern aus unserem BdSt-Landesverband NRW per E-Mail: liebern(at)steuerzahler-nrw.de oder Tel.: 0211/ 991 75 0.

Bild: Farbkombinat/Fotolia

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