Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Artikeldienst 9/2023

Artikeldienst 9/2023

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 14.09.2023

Studienkosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben

Studienkosten, die eine Ärztin für ihre eigenen Kinder im Zusammenhang mit einer späteren Tätigkeit in ihrer Praxis übernimmt, sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Das entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 25. Mai 2023, Az. 5 K 3577/20 E.

Über die Finanzierung des Medizinstudiums schloss die Ärztin mit ihren beiden Kindern eine mündliche Vereinbarung. Die inhaltlich identischen mündlichen Absprachen wurden später schriftlich festgehalten. Die Ärztin wollte die Studienkosten als Betriebsausgaben in den Gewinnermittlungen der streitigen Jahre steuerlich geltend machen. Mit der Begründung, die Studienkosten stünden in keinem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb der chirurgischen Praxis und seien daher nicht betrieblich veranlasst, ließ das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht zu.

Nach einem erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren klagte die Ärztin und begründete im gerichtlichen Verfahren, dass das Finanzamt nicht das seit Jahren verfolgte Ziel würdigte, die bisherige chirurgische Einzelpraxis in ein Operationszentrum umzuwandeln. Dies würde den Wert und den Bestand der Arztpraxis als Einkunftsquelle erhalten und sei folglich eine betrieblich veranlasste Entscheidung.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab, da die Übernahme der Studienkosten der Kinder nicht ausschließlich oder überwiegend durch den Betrieb der von der Klägerin geführten chirurgischen Praxis veranlasst gewesen sei. „Zudem sind Eltern zivilrechtlich verpflichtet, die Erst-Studienkosten ihrer Kinder zu tragen“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Nach Auffassung des Finanzgerichtes führt die gesetzliche Kostentragungspflicht der Eltern zu einer deutlichen privaten Mitveranlassung und die betriebliche Mitveranlassung ist nur von untergeordneter Bedeutung. Des Weiteren waren die Vereinbarungen nicht hinreichend bestimmt, was die Laufzeit, die Rückzahlungsmodalitäten oder die Art der Mitarbeit bzw. Beschäftigungsdauer als Praxispartner anbelangt. Dies sind wesentliche Anforderungen, die an Verträge zwischen Angehörigen gestellt werden, um auch von Behörden anerkannt zu werden.

„In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war die betriebliche Veranlassung von Ausbildungskosten der Kinder nur dann gegeben, wenn keine zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern gegenüber dem Kind mehr bestand, diese Kosten zu tragen“, erläutert Daniela Karbe-Geßler, so z. B. bei einer zusätzlichen Facharztausbildung eines bereits studierten Zahnarztes (BFH mit Urteil vom 6. November 2012, Az. VIII R 49/10).

Der Abzug von Studienkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist seit Jahren umstritten. Insbesondere können Studierende ihre Ausgaben für ein Erststudium nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Erst bei einem Zweitstudium sieht der Gesetzgeber vor, dass Aufwendungen für Fahrtkosten, Studienmaterial, Ausstattung wie Laptop etc. als Werbungskosten absetzbar und auch im Sinne eines Verlustvortrags in Folgejahre übertragbar sind. Hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG. Darüber hinaus sind weitere Fallstricke zu beachten.

Einen ausführlichen Überblick über die Regelungen erhalten Sie in unserem INFO-Service Nr. 12 Steuern und Studium. Dieser ist online unter steuerzahler.de abrufbar oder telefonisch unter

089 126008-98 bestellt werden

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 12.09.2023

PDF-Version: Hier klicken

 

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland