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Steuer-News

Aktuelle Steuer-News aus der Steuerabteilung

Februar 2025

Aktuelles Steuerurteil

Klare Linie zu Kinderbetreuungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 27. November 2025 im Urteil III R 8/23 die Revision eines getrennt lebenden Vaters zurückgewiesen, der den Sonderausgabenabzug für über 8.000 Euro Kinderbetreuungskosten in voller Höhe geltend machen wollte.

Das Gericht bestätigt damit die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten. Absetzbar waren nur zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 Euro pro Kind (Stand 2024). Seit dem Jahr 2025 sind es 80 Prozent bis maximal 4.800 Euro. Bedingung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Ein unverheirateter Vater zahlte im Jahr 2018 Kita-Gebühren für seine Tochter, die jedoch allein im Haushalt der Mutter lebte – trotz gemeinsamer Sorgeberechtigung und Umgangsrechts. Der Vater wohnte rund 4 km entfernt. Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 19. Januar 2023, Az. 15 K 268/21) verneinte die doppelte Haushaltszugehörigkeit und lehnte den Abzug ab; der BFH hielt dies für zutreffend. Der Vater berief sich zusätzlich auf den von ihm geleisteten Kindesunterhalt und Überweisungen an die Mutter, was nichts änderte. Der Steuerzahler begehrte die Überprüfung vor dem BVerfG. Der BFH hält das Haushalts-Kriterium jedoch für verfassungskonform – auch wenn die Betreuungskosten den BEA-Freibetrag (Stand 2018: 1.320 Euro) überstiegen.

Der BFH stellt fest, dass keine ausreichende Überzeugung für eine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Die Regelung ist typisierend und rechtmäßig, da primär der Elternteil, bei dem das Kind zum Haushalt gehört, externe Betreuung für seine Erwerbstätigkeit benötigt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht scheiterte; der Senat verweist auf sein früheres Urteil III R 9/22, gegen das das BVerfG die Beschwerde abwies

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Höhere Pauschbeträge für Sachentnahmen im Jahr 2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen im Rahmen des Eigenverbrauchs für das Jahr 2026 mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 veröffentlicht.

Diese Werte gelten ab 1. Januar 2026 und basieren auf aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes zum privaten Konsum und berücksichtigen die Umsatzsteuersenkung. Für die meisten Betriebe gibt es eine moderate Erhöhung zur Anpassung an gestiegene Lebenshaltungs- und Einkaufskosten. Die neuen Werte bieten somit Bäckern, Metzgern und Gastronomen Planungssicherheit für das aktuelle Steuerjahr. Unter anderem steigt der Jahres-Pauschbetrag für Bäckereien auf 1.885 Euro (2025: 1.842 Euro). Für Metzgereien liegt der neue Wert bei 2.054 Euro (2025: 2.008 Euro). Für Gastronomiebetriebe, die sowohl warme als auch kalte Speisen anbieten, wird die höchste Pauschale festgesetzt. Diese beträgt 4.001 Euro pro Jahr und Inhaber. Durch die Pauschbeträge können Warenentnahmen monatlich pauschal verbucht werden, statt einer aufwendigen Aufzeichnung von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt daher keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten) zu. Werden Betriebe nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Aktuelles Steuerrecht

Verspätungszuschlag bei coronabedingter Fristverlängerung

Ein Steuerberater reichte die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2019 erst im Dezember 2021 ein. Die durch die Corona-Pandemie verlängerte Frist ging in diesem Fall nur bis zum 31. August 2021. Daher setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 Euro fest. Der Steuerzahler argumentierte, das Finanzamt hätte wegen der pandemiebedingten Belastung seines Steuerberaters und aufgrund der BMF-FAQ „Corona – Steuern“ von einem Zuschlag absehen müssen. Sowohl Finanzamt als auch das angerufene Finanzgericht sahen jedoch keinen Ermessensspielraum, da es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist handelte und somit keine gesetzliche Rückausnahme von dieser Pflicht in Frage kam.

Der BFH bestätigte mit Urteil vom 30. Juli 2025, Az. X R 7/23, diese Sicht: Die Corona-Verlängerung wurde durch den Gesetzgeber gewährt und nicht durch eine individuelle Entscheidung der Finanzverwaltung. Damit lag keine Fristverlängerung vor, die eine Ermessensentscheidung eröffnet hätte. Auch den FAQ des Bundesfinanzministeriums sprach der BFH verbindliche Wirkung ab – sie seien lediglich Orientierungshilfen, aber keine rechtlich bindenden Regelungen.

Aktueller Steuertipp

Unfall auf dem Arbeitsweg von der Steuer absetzen

Das Winterchaos führt zu spiegelglatten Straßen und Radwegen. Ein Sturz oder Blechschaden auf dem Arbeitsweg kann da schnell passieren. Unfälle auf dieser Strecke sind in der Regel gesetzlich unfallversichert und beruflich veranlasst – eine Grundvoraussetzung für einen möglichen Steuerabzug. Kommt es auf diesem Weg zu einem Unfall und dadurch zu einem Schaden, können Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden – allerdings nur, wenn sie nicht erstattet wurden. Dazu gehören Reparatur- und Abschleppkosten, Gutachter- und Werkstattrechnungen, die Selbstbeteiligung der Kfz-Versicherung, aber auch Arzt- und Fahrtkosten, die direkt mit dem Unfall zusammenhängen. Selbst beschädigte Kleidung oder Arbeitsutensilien können angesetzt werden, sofern der Schaden auf dem Arbeitsweg entstand. Abziehbar ist ausschließlich die eigene finanzielle Belastung. Übernimmt der Versicherer die komplette Reparatur, entfallen diese Werbungskosten. Werden Kosten nur teilweise ersetzt, ist nur der verbleibende Eigenanteil absetzbar. Eine Nutzungsausfallentschädigung oder Erstattung von Sachschäden gilt ebenfalls als Kostenersatz und muss gegengerechnet werden, selbst wenn die Zahlung nicht dieselbe Position betrifft.

 

Steuertermine Februar/März 2026

10.02. (13.02) Umsatzsteuer Sondervorauszahlung 2026
10.02. (13.02) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
16.02. Jahresmeldung für die Unfallversicherung 2025
16.02. Bis spätestens zu diesem Termin muss die Jahresmeldung zur Sozialversicherung 2025 an die Krankenkassen übermittelt werden
16.02. (19.02) Gewerbesteuer (Vorauszahlung)
Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit)
23.02. (25.02.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.02. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
28.02. Letzter Tag für die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2025 durch den Arbeitgeber
10.03. (13.03.) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Einkommen- und Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
25.03. (27.03.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.03. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. 

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.