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Steuer-News

Aktuelle Steuer-News aus der Steuerabteilung

Dezember 2025

Aktuelles Steuerurteil

Kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei zu viel privater Nutzung von PV-Anlagen

Wenn Steuerzahler ein Gewerbe betreiben, indem sie selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage verkaufen, können sie einen IAB beantragen. Diesen können unternehmerisch tätige Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Der damit ermöglichte Sofortabzug setzt vor allem voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet wird oder in einer inländischen Betriebsstätte verbleibt und fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Im Streitfall bildete der Steuerzahler im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt. Das Hessische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 22. Oktober 2025, Az. 10 K 162/24, dass dadurch keine hinreichende betriebliche Nutzung vorliege, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist zwischenzeitlich auch beim BFH eingelegt worden, Az. III R 39/25.


Aktuelle Steuergesetzgebung

Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge verlängert

Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen, mit dem die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035 verlängert wird. Dies gilt für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 zugelassen werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung wird dadurch begrenzt, aber setzt zugleich einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges, um das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten. Die Verlängerung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge gilt auch für Fahrzeuge, die zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet worden sind. Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, ist keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich.


Aktuelles Steuerrecht

Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025

Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Die beschlossene Fassung enthält einige Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Regierungsentwurf. Es bringt Steuerentlastungen für die Gastronomie, Berufspendler und im Gemeinnützigkeitsrecht.

Hervorzuheben sind die Anhebungen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro, der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro sowie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent. Für Steuerzahler mit niedrigeren Einkommen wurde die Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie beschlossen. Somit können sie auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten. Als negativ wird u. a. die Begrenzung der doppelten Haushaltsführung bei einer Wohnung im Ausland auf 2.000 Euro pro Monat bewertet. Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland greift jedoch z. B. dann nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss. Eine weitere Verschlechterung besteht bei der Durchführung von Betriebsveranstaltungen. Der Gesetzgeber will, dass die Pauschalierungsmöglichkeit für gezahlten Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur dann besteht, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Zuvor musste dies aufgrund der BFH-Rechtsprechung nicht der Fall sein. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Dies könnte in der Bundesratssitzung am 19. Dezember 2025 geschehen.

Weitere Informationen dazu enthält der INFO-Service Nr. 45 – Steuerrechtsänderungen des BdSt.

Steuertipp Dezember 2025

Weihnachtszeit ist Spendenzeit — Spenden richtig absetzen

Gerade in der Weihnachtszeit ist die Spendenbereitschaft besonders hoch. Neben der guten Tat lohnt sich das Spenden auch steuerlich. Denn unter bestimmten Bedingungen können Spenden von der Steuer abgesetzt werden. Sie sind in der Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. Höhere Spenden in einem Jahr können in das nächste Jahr vorgetragen werden. Voraussetzung für die Anerkennung von Spenden als Sonderausgaben ist jedoch, dass die Spende freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt. Außerdem muss die Geld- oder Sachspende unmittelbar den steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken des jeweiligen Vereins oder einem sogenannten Zweckbetrieb zugeführt werden. Bis zu einem Wert von 300 Euro genügt bei Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts ein vereinfachter Nachweis. In diesen Fällen genügt der Kontoauszug, aus dem der steuerbegünstigte Verwendungszweck hervorgeht. Ansonsten verlangt das Finanzamt bei Spenden von mehr als 300 Euro eine Zuwendungsbestätigung. Hierfür gibt es amtliche Muster. Die Spendenbescheinigung wird vom Spendenempfänger ausgestellt und kann auch elektronisch übermittelt werden. Der Spender ist dann nur noch verpflichtet, den Beleg aufzubewahren und auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.

 

Steuertermine Dezember 2025/Januar 2026

10.12. (15.12) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Einkommen- und Kirchensteuer (Vorauszahlung)
Körperschaftsteuer (Vorauszahlung)
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
15.12. Spätester Antrag auf Verlustbescheinigung bei der Bank
19.12. (23.12.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
29.12. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
12.01. (15.01.) Lohn- und Kirchenlohnsteuer (monatliche VZ und jährliche Anmeldung)
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung)
26.01. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
26.01. (28.01.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. 

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.