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Essensgewährung durch den Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeit - Nr. 59
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Gerade bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) kommt es häufig vor, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Mahlzeiten erhält (z. B. ein Frühstück im Hotel). Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten, gehört dieser Vorteil in der Regel zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings fällt nicht in allen Fällen Lohnsteuer an. Was bei der Essensgewährung durch Arbeitgeber bei Dienstreisen zu beachten ist, wird im Ratgeber erläutert.
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