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Steuererklärung: Finanzämter starten im März mit der Bearbeitung
Stellungnahme zum Steueroasenabwehrgesetz
Generalverdacht bei Geschäftsbeziehung zu sog. Steueroasen. Unsere Forderung, Steuervermeidung zielgenau zu bekämpfen, hatte zumindest teilweise Erfolg.
Geschäftsbeziehungen zu Staaten unattraktiver zu machen, die sich nicht an internationale Steuerstandards halten – das ist das Ziel eines aktuellen Gesetzesentwurfes. Wir begrüßen grundsätzlich das Bestreben, unfairen Steuerwettbewerb und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Dennoch finden wir, dass es keinen Generalverdacht gegen Unternehmen geben darf, die Geschäftsbeziehungen zu sog. Steueroasen unterhalten. Der aktuelle Entwurf legt dies aber nahe. Ein gemeinsames Vorgehen der EU soll die entsprechend als nicht kooperativ deklarierten Saaten dazu anhalten, Anpassungen bei ihren Steuer- und Transparenzregelungen vorzunehmen. Der nun vorliegende Vorschlag geht aber weit über die Mindestanforderungen hinaus, auf die sich die EU-Finanzminister verständigt haben.
Wird der Entwurf so umgesetzt, dürfen Steuerzahler, die Geschäftsbeziehungen in sog. nicht kooperative Gebiete unterhalten, u.a. ihre Werbungskosten und Betriebsausgaben, die dorthin fließen, nur noch für eine begrenzte Zeit steuerlich geltend machen. Und das nahezu ausnahmslos – auch wenn es sich um seriöse Geschäftsvorfälle handelt. In unserer Stellungnahme zum vorhergehenden Referentenntwurf gegenüber dem Ministerium haben wir insbesondere auf die Folgen für die ohnehin schon angeschlagene Reisebranche aufmerksam gemacht. Denn unter den Steueroasen sind auch Urlaubsgebiete. Hier hatte unsere Stellungnahme zumindest teilweise Erfolg: das Betriebsausgabenabzugsverbot gilt, erst ab dem vierten Folgejahr, nachdem ein Land auf die Liste nicht kooperativer Länder gesetzt wird.
Wir fordern aber weiterhin, dass es eine Möglichkeit geben muss, sich vom Generalverdacht der Steuervermeidung und Geldwäsche zu befreien – etwa durch Nachweise darüber, dass es sich um ordnungsgemäße Geschäfte handelt. Es bedarf hier zielgenauer Regelungen. Sanktionen, die eigentlich den Steueroasen gelten, dürfen nicht auf dem Rücken von Unternehmen ausgetragen werden, die seriöse geschäftliche Beziehungen zu den entsprechenden Ländern unterhalten.