Angaben in Rechnungen - Nr. 15
Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers beim Lohnsteuer-Abzugsverfahren - Nr. 18
Besteuerung bei Geschäftsveräußerung und Geschäftsaufgabe - Nr. 17
Wird ein Gewerbebetrieb veräußert oder aufgegeben, muss der Inhaber bestehende stille Reserven auflösen. Durch möglicherweise jahrelang „aufgestaute“ Gewinne erhöht sich dann der gewerbliche Gewinn eines einzigen Jahres. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifs würde sich dies normalerweise sehr negativ auswirken. Das Einkommensteuergesetz mildert diese Rechtsfolge, indem für Veräußerungs- oder Aufgabegewinne Erleichterungen gewährt werden. Zum einen gibt es einen Freibetrag, zum anderen eine ermäßigte Besteuerung. Außerdem unterliegen Gewinne, die bei einer Geschäftsveräußerung oder bei einer Geschäftsaufgabe entstehen, nicht der Gewerbesteuer, ausge-nommen bei Gewerbebetrieben juristischer Personen (z. B. einer GmbH oder zur Körperschaftsteuer optierten Personengesellschaft).
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