Oktober 2025
Aktuelles Steuerurteil
Bürgschaftsausfall: BFH erleichtert steuerliche Anerkennung von Verlusten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. Juli 2025 (Az. VIII R 3/23) klargestellt, dass Verluste aus einem Bürgschaftsausfall steuerlich als Kapitalverlust anerkannt werden können – auch wenn die Bürgschaft unentgeltlich übernommen wurde. Entscheidend ist, ob die Übernahme auf einem wirtschaftlichen Hintergrund beruhte.
Im konkreten Fall hatte ein Steuerzahler für ein Darlehen einer GmbH eine Bürgschaft übernommen und wurde später in Anspruch genommen. Die GmbH ging insolvent, der Rückgriff gegen sie blieb erfolglos. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten eine steuerliche Berücksichtigung ab, da es angeblich an einer Einkünfteerzielungsabsicht fehle. Der BFH sah das anders: Bei Kapitalforderungen – wozu auch eine Bürgschaftsregressforderung gehört – gilt grundsätzlich die Vermutung, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn die Bürgschaft völlig ohne wirtschaftlichen Hintergrund gegeben wurde, etwa rein aus Gefälligkeit.
Für die Praxis bedeutet das: Wer eine Bürgschaft übernimmt, sollte wirtschaftliche Motive – wie Darlehenssicherung, Gewinnbeteiligung oder Zinsvereinbarungen – schriftlich festhalten. Tritt später ein Forderungsausfall ein, kann der Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Das Urteil stärkt die Position von Steuerzahlern, die bei unternehmerischen Engagements durch Bürgschaften Verluste erleiden. Dennoch bleibt eine sorgfältige Dokumentation entscheidend, um die Anerkennung gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen.
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. September 2025 die amtlichen Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Jahr 2025 veröffentlicht. Diese Vordrucke sind gemäß § 4 Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) verbindlich und können sowohl maschinell erstellt als auch elektronisch übermittelt werden, sofern die Bausparkasse ein entsprechendes Verfahren anbietet. Für das Jahr 2025 stehen zwei Antragsformulare zur Verfügung: Antrag auf Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG).
Dieser Antrag richtet sich an Personen, die Bausparverträge abgeschlossen haben, und hierfür die Wohnungsbauprämie beantragen möchten. Sowie den Antrag auf Wohnungsbauprämie für andere Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2–4 WoPG).
Dieser Antrag betrifft Personen, die Aufwendungen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen wie den Erwerb von Wohnraum oder die Modernisierung von Bestandsimmobilien geltend machen wollen. Beide Formulare enthalten detaillierte Erläuterungen, die die Antragsteller durch den Ausfüllprozess führen.
Die vollständigen Vordrucke und Erläuterungen stehen auf der Website des BMF zum Download bereit: Bundesfinanzministerium - Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025
Aktuelles Steuerrecht
Fahrten zum Betriebssitz: So können Berufskraftfahrer Werbungskosten absetzen
Berufskraftfahrer, die nur am Wochenanfang oder am Wochenende zum Betriebssitz ihres Arbeitgebers fahren, können diese Fahrten steuerlich, nach den üblichen Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen, das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25. Februar 2025 (15 K 3114/23) bestätigt. Im konkreten Fall hielt sich der Steuerzahler, ein Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Polen, lediglich rund vier Stunden pro Woche am Betriebssitz seines Arbeitgebers auf. Nach seinem Arbeitsvertrag war er jedoch verpflichtet, seine Tätigkeit als Kraftfahrer bundesweit auf einem ihm persönlich zugewiesenen Fahrzeug auszuüben. Das Gericht entschied, dass der Betriebssitz in diesem Fall weder eine erste Tätigkeitsstätte noch ein Sammelpunkt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Buchst. a) EStG darstellt, da der Fahrer diesen nicht arbeitstäglich aufsuchen muss.
Der Steuerzahler hatte in seiner Steuererklärung die wöchentlichen Fahrten zum Betriebssitz als Reisekosten geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte zunächst nur die Entfernungspauschale an, da es den Betriebssitz als Sammelpunkt ansah. Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt: Da die eigentliche Tätigkeit überwiegend auf dem Lkw ausgeübt wird, seien die Fahrten nach den allgemeinen Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen und als Werbungskosten abziehbar.
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Da das Finanzamt jedoch keine Revision eingelegt hat, ist das Urteil nun rechtskräftig.
Steuertipp Oktober 2025
Herbst-Check: Diese Arbeiten lohnen sich auch steuerlich
Wenn die Tage kürzer werden, ist es Zeit, Haus und Garten winterfest zu machen. Viele dieser Arbeiten sind nicht nur sinnvoll, sondern lassen sich auch steuerlich absetzen, vorausgesetzt, sie werden von einem Dienstleister oder Handwerker erledigt. Typische Herbstaufgaben im Garten sind das Entfernen von Laub, der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern oder die Pflege des Rasens.
Beauftragt man damit einen Gärtner, erkennt das Finanzamt die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen an. Bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr, können so direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Auch rund ums Haus fallen wichtige Wartungsarbeiten an, so z. B. die Reinigung der Dachrinnen, kleine Ausbesserungen am Dach oder das Abdichten von Fenstern zählen zu den Handwerkerleistungen. Gleiches gilt für die Wartung der Heizungsanlage oder den Besuch des Schornsteinfegers. Hier lassen sich 20 Prozent der Arbeitskosten absetzen, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Wer zusätzlich einen Reinigungsservice für Fenster oder Teppiche bucht, kann diese Ausgaben ebenfalls steuerlich geltend machen.
Wichtig ist: Es zählen nur die Arbeitskosten, nicht die Materialien. Außerdem muss die Rechnung per Überweisung beglichen werden, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Besonders attraktiv: Bei vermieteten Immobilien sind die Kosten sogar als Werbungskosten in voller Höhe absetzbar.
Steuertermine Oktober/November 2025
10.10. (13.10) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung) |
24.10. (28.10)** | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
27.10. (29.10.) * | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
27.10. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
31.10./03.11.** | Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Ende der Regelabfrage für die Kirchensteuerabzugsmerkmale |
10.11. (13.11.) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) |
17.11. (20.11.) |
Gewerbesteuer (Vorauszahlung) Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit) |
24.11. (26.11.) | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
25.11. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.
** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.