August 2025
Aktuelles Steuerurteil
Kein Verwaltungsakt trotz Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung
Der BFH hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. IV R 17/22) klargestellt: Eine Mitteilung des Finanzamts, dass eine Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein sogenannter Realakt.
Das bedeutet, dass diese Mitteilung nicht mit Einspruch oder Klage angefochten werden kann. Die Mitteilung selbst hat nämlich keinen regelnden Charakter, sondern dokumentiert lediglich das Ergebnis der Prüfung und dient der Transparenz. Nach Abschluss einer Außenprüfung dürfen die entsprechenden Steuerbescheide grundsätzlich nur noch bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung geändert werden. Der BFH betont, dass die Änderungssperre dem Rechtsfrieden dient und sowohl die Steuerzahler als auch die Finanzverwaltung schützt. Sie sorgt dafür, dass nach einer umfassenden Außenprüfung keine nachträglichen Änderungen auf Basis neuer Tatsachen mehr möglich sind – es sei denn, eine der genannten Ausnahmen liegt vor. In der Fachliteratur wurde die Mitteilung bislang oft als Verwaltungsakt angesehen.
Der BFH hält jedoch an seiner Linie fest, dass es sich lediglich um eine Information ohne eigene Regelwirkung handelt. Für die Praxis bedeutet das: Steuerbescheide werden nach einer ergebnislosen Außenprüfung rechtssicher und können nur noch unter strengen Voraussetzungen seitens der Finanzverwaltung geändert werden. Möchten Steuerzahler selbst Änderungen vornehmen, sollten sie Änderungsanträge oder Einwendungen daher bereits während der Prüfung stellen, um ihre Rechte zu wahren.
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte sich zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken mehrfach geäußert. Insbesondere das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2022 setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung verbindlich für die Finanzverwaltung um und regelt die Vorsteueraufteilung grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel, also nach dem Verhältnis der Nutzflächen.
Dieser Flächenschlüssel hat Vorrang vor dem Gesamtumsatzschlüssel, der nur nachrangig anzuwenden ist. Gemäß dem am 7. Juli 2025 aktualisierten Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wird die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken weiter präzisiert. Bereits nach der Anpassung durch das Jahressteuergesetz 2024 ist der Flächenschlüssel – also die Aufteilung nach Nutzflächen – grundsätzlich vorrangig gegenüber anderen Methoden wie dem Umsatzschlüssel anzuwenden. Nur wenn eine andere Methode (z. B. Umsatzschlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden) zu einem präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führt, darf diese ausnahmsweise angewendet werden. Damit wird klargestellt, dass bei gemischt genutzten Immobilien die Vorsteuer in der Regel nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen aufgeteilt werden muss, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Die neue Regelung begegnet damit auch Bedenken aus der Fachliteratur, dass die bisherigen Vorgaben nicht eindeutig genug waren. Ziel ist eine einheitliche und sachgerechte Anwendung des Flächenschlüssels als Regelfall. Ausnahmen gelten nur bei nachweisbar präziseren Alternativen.
Aktuelles Steuerrecht
Kein Verspätungszuschlag trotz Steuererklärungspflicht
In der Regel müssen Arbeitnehmer keine Steuererklärung abgeben, wenn die Lohnsteuer automatisch einbehalten wurde. Das gilt auch für Ehepaare in Steuerklasse IV/IV. Wählen sie jedoch die Kombinationen III/V oder IV/IV mit Faktor, müssen auch sie eine Steuererklärung abgeben.
Das Gleiche gilt, wenn Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen den Betrag von 410 Euro übersteigen oder wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig Lohn zahlen. Ebenso führt ein beantragter Freibetrag beim Lohnsteuerabzug zur Abgabepflicht. Wird die Steuererklärung verspätet eingereicht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. In der Regel müssen sich Steuerzahler selbst über ihre Abgabepflicht informieren. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat jedoch in einem Fall anders entschieden (Urteil vom 22. Februar 2024, Az. 2 K 628/22): Von steuerlichen Laien kann nicht erwartet werden, dass sie jede Konstellation kennen, die zur Abgabepflicht führt – insbesondere, wenn sie als Arbeitnehmer nicht damit rechnen mussten, abgabepflichtig zu sein.
In solchen Fällen ist eine klare, formelle Aufforderung mit Fristsetzung durch das Finanzamt erforderlich. Ein bloßer Hinweis oder eine bloße Erinnerung reichen nicht aus. Ohne eine solche Aufforderung ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags unzulässig. Das Urteil verpflichtet die Finanzämter somit zu mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei ihren Aufforderungen, insbesondere wenn die Abgabepflicht nicht offensichtlich ist.
Steuertipp August 2025
Steuererklärung in der digitalen Versenkung verschwunden
Immer mehr Steuerzahler reichen ihre Steuererklärung elektronisch über ELSTER oder Steuersoftware ein. Nach dem Klick auf „Senden“ und einer Erfolgsmeldung gehen viele davon aus, dass die Erklärung beim Finanzamt angekommen ist.
Tatsächlich bestätigt ELSTER damit nur die technische Übermittlung an die zentrale Infrastruktur, nicht aber den Eingang im Veranlagungssystem des Finanzamts. In seltenen Fällen können Übertragungsfehler oder Zuordnungsprobleme auftreten, sodass die Erklärung das Finanzamt nicht erreicht. Wer nach über acht Wochen nach der Abgabe keine Reaktion erhält, sollte beim Finanzamt nachfragen und das Transferticket als Nachweis aufbewahren. Die Abgabepflicht gilt erst als erfüllt, wenn die Erklärung tatsächlich beim Finanzamt eingegangen ist. Nur die technische Übermittlung reicht nicht aus. Kommt es zu Problemen, sollte die Erklärung erneut eingereicht und auf die ursprüngliche Abgabe hingewiesen werden. Die Verantwortung für die fristgerechte Abgabe liegt beim Steuerzahler. Daher empfiehlt es sich, die Eingangskontrolle nicht allein der Erfolgsmeldung zu überlassen, sondern diese im Zweifel aktiv zu überprüfen.
Steuertermine Juli/August 2025
11.08. (14.08) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) |
15.08. (18.08.) | Gewerbesteuer (Vorauszahlung) |
18.08. (21.08.) | Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit) |
25.08. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
25.08. (27.08.) * | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
10.09. (15.09.) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Einkommen- und Kirchensteuer (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer (Vorauszahlung) Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung |
24.09. (26.09) * | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
25.09. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.
** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.