Lohnsteuer
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse nach vorausgegangener Lohnherabsetzung
Das Finanzgericht Münster entschied, dass Arbeitgeberzuschüsse zur Internetnutzung, für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte und zur Kinderbetreuung trotz vorausgegangener Lohnherabsetzung steuerfrei bzw. steuerbegünstigt sein können. Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber in Abstimmung mit der Belegschaft eine Nettolohnoptimierung vornehmen lassen. Mit seinen Mitarbeitern verabredete er zahlreiche Gehaltsextras in einer ergänzenden Vereinbarung zum jeweiligen Anstellungsvertrag. Gleichzeitig wurde sich auf eine Reduzierung des Barlohns verständigt. Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigungen und -befreiungen, da die Zuschüsse nicht „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ geflossen seien. Vielmehr habe eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung vorgelegen. Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Steuerfreie bzw. steuerbegünstige Zuschüsse seien auch dann nicht nach Gesamtplangrundsätzen als einheitliches Vorgehen zu beurteilen, wenn Lohnherabsetzungen unmittelbar vorgeschaltet werden. Eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung liege nicht vor.
- Urteil des FG Münster vom 28. Juni 2017, Az.: 6 K 2446/15 L
Hinweis
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, da das FG Rheinland-Pfalz in einem ähnlich gelagerten Fall von einer steuerschädlichen Gehaltsumwandlung ausgegangen war (FG Rheinland-Pfalz vom 23. November 2016, Az.: 2 K 1180/26). Gegen dieses Urteil ist die Revision beim BFH bereits anhängig (Az. beim BFH: VI R 21/17).