Tipps zur Prüfung von Steuerbescheiden - Nr. 61
Steuerliche Konsequenzen für eBay-Verkäufer und Co. - Nr. 63
Vollstreckung wegen Steuerforderungen - Nr. 62
Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungswege vollstrecken (§ 249 Abs. 1 AO). Das heißt, dass die Behörden - anders als bei der Vollstreckung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts - ohne Einschaltung unabhängiger Justizorgane vorgehen können. Voraussetzung ist, dass die Vollziehung des betreffenden Verwaltungsaktes nicht ausgesetzt oder durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist. Der Ratgeber gibt einen Überblick über die weiteren Grundlagen der Vollstreckung und Rechtsschutzmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners.
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