Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer gehört zu den ältesten bekannten Steuern. Eine Besitzwechselabgabe ist in Ägypten nachweislich bereits 117 v. Chr. erhoben worden. Die Vorläufer der Erbschaftsteuer in Deutschland (Erbschaftszehnt, Verwandtenabgabe, Totenpfund, Totenzins oder Totenzoll) reichen bis ins frühe Mittelalter zurück. 1873 führte Preußen ein modernes Erbschaftsteuergesetz ein, das als Muster für die übrigen Länder diente. 1906 wurden die landesrechtlichen Regelungen vereinheitlicht. Die Erbschaftsteuer war damals als Erbanfallsteuer konzipiert und erfasste auch Schenkungen. Bis 1922 wurde neben der Erbanfallsteuer, die den Erben oder Beschenkten belastet, zusätzlich noch eine Nachlasssteuer „beim Toten“ erhoben. Seitdem ist die Erbschaftsteuer in Deutschland als reine Erbanfallsteuer ausgestaltet.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | Erbschaft oder Schenkung |
Bemessungsgrundlage | Wert der Erbschaft oder der Schenkung |
Steuersatz | 7 – 50 Prozent |
Aufkommen | 9,82 Mrd. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 1,19 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Länder |
Beurteilung
- Rechtfertigung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip, weil die Erbschaft/Schenkung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erben/Beschenkten erhöht
- aus der Perspektive des Erblassers aber ungerechtfertigte Doppelbesteuerung bereits versteuerter Einkommen
- Belastung der Substanz, vor allem bei Immobilien
- verfassungsrechtlich problematisch
- aufwendige Vermögensbewertung
Empfehlung
- Beibehaltung und Reform der Erbschaftsteuer (z. B. Erhöhung der Freibeträge)
- Weitergehende Verschonungsregeln für private Mehrfamilienhäuser sowie ggf. Regionalisierung