Alkoholsteuer
Steuerlexikon
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Die Besteuerung des Branntweins in Deutschland kann bis in das Jahr 1507 zurückverfolgt werden. In der Vergangenheit wurde sie mit sozialhygienischen bzw. gesundheitspolitischen, wirtschafts- und agrarpolitischen Gründen zu rechtfertigen versucht. Eine reichseinheitliche Branntweinsteuer wurde erstmalig im Jahr 1887 eingeführt. Sie wurde im Jahr 2018 in Alkoholsteuer umbenannt.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | Branntwein und branntweinhaltige Waren |
Bemessungsgrundlage | Alkoholmenge |
Steuersatz | 13,03 Euro/l reiner Alkohol; eine 0,7-l-Flasche 40 %-igen Alkoholgetränks wird umgerechnet mit 3,65 Euro besteuert |
Aufkommen | 2,09 Mrd. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 0,25 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Bund |
Beurteilung
- verstößt gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip
- ungerechtfertigte steuerliche Doppelbelastung von alkoholischen Getränken, da sie bereits der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen
- Steuer auf Steuer: Branntweinsteuer zählt zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
- nicht als Luxussteuer zu rechtfertigen, weil Alkoholgetränke keine Luxusgüter mehr sind
- ungeeignetes Instrument zur Erreichung gesundheitspolitischer Ziele
Empfehlung
- kurz- und mittelfristig: Reduzierung des Steuersatzes auf EU-Mindestniveau
- langfristig: Abschaffung