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Fragenkatalog zu kommunaler Vereinsförderung

Konsolidierungsvorschläge / Kommunalkompass 29.07.2021, Frank Senger

Konstruktiv und kritisch nachfragen

In vielen Kommunen werden gemeinnützige Vereine finanziell oder materiell gefördert. Finanzielle Förderungen werden z. B. pauschal anhand von Mitgliederzahlen geleistet oder es werden Investitionen bezuschusst. Im Rahmen von materiellen Förderungen werden Räume oder Sportanlagen den Vereinen vergünstigt oder kostenfrei zur Verfügung gestellt. Jedoch besteht keine Pflicht zur Vereinsförderung, es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Demnach sollten Kommunalpolitiker konstruktiv und kritisch hinterfragen, welche Ziele mit der Vereinsförderung verbunden sind, wie diese Ziele gemessen und ob sie erreicht werden (I. Teil).

Zudem beschreiben wir mögliche Inhalte und Formulierungen von Richtlinien zur Vereinsförderung (II. Teil). Die Punkte können auch dienen, die Richtlinien der eigenen Kommune zu präzisieren oder zu erweitern.

Sowohl die Fragen als auch die Punkte zu den Richtlinien sind nicht abschließend. Auch passt nicht jede Frage oder Anmerkung zu jeder Kommune bzw. zu jeder Richtlinie.

I. Fragen an die Verwaltung

Grundlagen

Die Höhe der Vereinsförderung sollte sich vorrangig nach der kommunalen Haushaltslage richten. Zudem ist auch die kommunale Infrastruktur zu betrachten: Je mehr öffentliche Angebote bestehen, an denen die Bürger partizipieren können, desto geringer kann die Vereinsförderung ausfallen. Schließlich ist selbst bei einer sehr guten Haushaltslage eine außergewöhnlich großzügige Vereinsförderung fraglich.

Insbesondere im sportlichen Bereich sollte die Vereinsförderung nicht dazu beitragen, den Wettbewerb zwischen den Vereinen verschiedener Städte und Gemeinden zu verzerren. Bei Vereinen, denen Sportanlagen günstig oder kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ist zu fragen, ob eine zusätzliche finanzielle Förderung noch angemessen ist oder diese nicht solchen Sportvereinen zugutekommen sollte, die ihre Sportanlagen selbst finanzieren. Wirtschaftlich starke Vereine sowie Profiabteilungen bedürfen grundsätzlich keiner Förderung, vielmehr ist Breiten- sowie Kinder- und Jugendsport zu fördern.

Im musischen Bereich kann die Vereinsförderung auch damit verbunden sein, Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachen Haushalten zu einer Teilhabe zu verhelfen, insbesondere wenn keine (öffentliche) Musikschule besteht. In diesem Fall kann als Voraussetzung zur Vereinsförderung formuliert werden, dass Personen aus finanziell schwachen Haushalten einen Rabatt zum Mitgliedsbeitrag erhalten. Auch hier gilt, dass solche Vereine mit eher geringen Ausgaben, z. B. ein Chor, sicherlich einen niedrigeren Förderbedarf haben als ein Musikverein, der Instrumente beschafft.

Generell muss die Förderung beantragt werden. Dies bedeutet sowohl für die Kommune als auch für den Verein Bürokratie. Um diese so gering wie möglich zu halten, sollte die Kommune Formulare bereithalten. Zudem bietet es sich an, Richtlinien mit Mindestkriterien aufzustellen, die im Idealfall so eindeutig formuliert sind, dass aussichtslose Anträge von vorneherein unterbleiben. Diese Mindestkriterien sollten auch Mindest- und Höchstfördersätze enthalten: Auf der einen Seite kann sich derjenige den Antrag sparen, der den Mindestfördersatz unterschreitet. Auf der anderen Seite ist ein Antrag (ggf. samt Nachweis) über den Höchstfördersatz hinaus entbehrlich.

Vereinsleben und -förderung

  • Welche eingetragenen Vereine bestehen in der Stadt/Gemeinde, wie viele Mitglieder haben sie jeweils und worin sind sie aktiv (Sparten wie Sport, Kultur, Bildung, Jugendhilfe, Tierschutz usw.)?
  • Besteht eine kommunale Richtlinie zur Vereinsförderung? Falls nein, auf welcher Grundlage erfolgt die konkrete Vereinsförderung?
  • Welche Zwecke und welche Ziele verbindet die Kommune mit ihrer Vereinsförderung?
  • Wie werden die Ziele gemessen und die Zielerreichung überprüft?
  • Wurden die Ziele der Vereinsförderung erreicht? Worin besteht Verbesserungsbedarf?
  • Wie viele Verwendungsprüfungen fanden in den vergangenen 5/10 Jahren statt? Wie viele Prüfungen erfolgten anlasslos, wie viele nach einem Hinweis auf eine mögliche Zweckentfremdung des Zuschusses? Wie oft wurden Zuschüsse teilweise oder ganz zurückgefordert, um welche Summen handelte es sich dabei jeweils?

Kommunaler Haushalt

  • Besteht eine kommunale Vereinsförderung? Falls ja, welcher Art (finanzieller, materieller, ideeller Art; pauschale Zuschüsse, Investitionszuschüsse, Betriebskostenzuschüsse)?
  • Sofern sie finanzieller Art ist, wie hoch waren die Gesamtausgaben für die Vereinsförderung in den vergangenen 5/10 Jahren?
  • Falls sie in einer vergünstigten oder kostenlosen Überlassung von kommunalen Räumlichkeiten oder Inventar erfolgt, wie hoch sind in etwa die jährlichen Mindereinnahmen?
  • Wie hoch war die geplante, wie hoch die tatsächlich ausbezahlte Vereinsförderung in den vergangenen 5/10 Jahren? Falls die Differenz zwischen Soll und Ist nennenswert ist, worin bestehen die Gründe für die Differenz?

Bezuschusste Vereine

  • Welche Vereine haben in den vergangenen 5/10 Jahre welche finanziellen Zuschüsse in welcher Höhe erhalten (jährliche Übersicht und Saldo)?
  • Welche Vereine profitieren von materieller Förderung (vergünstige oder kostenlose Nutzung von kommunalen Anlagen oder Inventar)?
  • Welchen Vereinen wurde trotz Zuschussantrag ein Zuschuss aus welchen Gründen versagt?
  • Wie vielen Vereinen wurde in den vergangenen 5/10 Jahren entgegen den Richtlinien zur Vereinsförderung ein höherer Zuschuss gewährt? Mit welcher Begründung?
  • Welche Rückmeldung geben die Vereine zur kommunalen Vereinsförderung? Vor allem: Inwieweit werden die Förderungen als angemessen angesehen? Ist die Antragsstellung unkompliziert?

II. Richtlinie zur Vereinsförderung

Die Richtlinie sollte folgende mindestens Punkte umfassen:

  • zuständige kommunale Stelle
  • Voraussetzungen für Erhalt der Vereinsförderung
  • Fördersätze und Förderhöchstsätze
  • Rückzahlungsbedingungen (vor allem bei Überförderung von Maßnahmen), Verbot der Überförderung von Investitionen und Anschaffungen
  • die Vereinsförderung erfolgt nur im Rahmen des haushaltsrechtlich zulässigen
  • die Förderung wird nur auf Antragsstellung gewehrt
  • die Richtlinie begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung

Zu den Voraussetzungen:

Übliche allgemeine Voraussetzungen sind etwa:

  • Verein ist gemeinnützig
  • Verein ist im Ort ansässig, im Vereinsregister gemeldet und besteht seit mindestens einem Jahr (mehrere Jahre) und hat mindestens 20 Mitglieder sowie einen Vorstand nach §§ 26 f. BGB
  • mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder haben im Ort ihren Erstwohnsitz (Stichtagsbezug)
  • Verein erhebt angemessene Mitgliedsbeiträge
  • Zuschuss wird ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet
  • von der Förderung werden gewöhnlich Vereine ausgeschlossen, die hauptsächlich geselligen, religiösen, parteipolitischen oder privaten Zwecken oder speziellen Interessen dienen

Werden Zuschüsse für Baumaßnahmen gewährt, sind übliche Voraussetzungen:

  • angemessene Eigenleistung des Vereins und seiner Mitglieder (oft mindestens 30 Prozent)
  • mit dem Zuschussantrag ist ein Finanzierungsplan vorzulegen inkl. einer Liste der angefragten Zuschussgeber und jeweils der Höhe des beantragten Zuschusses; mit Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen (alternativ: Auf Verlangen des Zuschussgebers ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen)
  • Zweckbindung für die beantragte Maßnahme
  • keine Überförderung (z. B. insgesamt höhere öffentliche Zuschüsse erhalten als die bezuschusste Maßnahme tatsächlich gekostet hat); vielerorts wird auch eine Doppelförderung ausgeschlossen (z. B. durch Landkreis und Gemeinde)
  • Zuschussgeber darf durch Beleg- und Buchprüfung sowie Einsicht in alle sonstigen Vereinsunterlagen, die der Zuschussgeber für relevant hält, sowie Ortsbegehung Mittelverwendung prüfen. Auf Verlangen des Zuschussgebers sind Nachweise und Belege vorzulegen

Werden pauschale Zuschüsse gewährt, sind folgende Voraussetzungen üblich:

  • entweder Zuschuss pro Mitglied oder gestaffelt nach Mitgliederzahl
  • bei Sportvereinen ist die an den Landessportbund (oder einen vergleichbaren anerkannten Verband) gemeldete Mitgliederzahl zu einem bestimmten Stichtag ausschlaggebend; außer die tatsächliche Mitgliederzahl ist niedriger, dann gilt diese
  • sofern es – für Nichtsportvereine – üblich ist, in einem Dachverband Mitglied zu sein, ist die an den Dachverband gemeldete Mitgliederzahl ausschlaggebend; außer die tatsächliche Mitgliederzahl ist niedriger, dann gilt diese
  • die aktuelle Mitgliederzahl zum genannten Stichtag ist dem Zuschussgeber zu einer Frist jährlich mitzuteilen

Zu der Zweckbindung und den Rückzahlungsbedingungen:

  • Zuschüsse sind zweckgebunden einzusetzen (beantragter Zweck bzw. dem satzungsgemäßen Zweck entsprechend)
  • Zuschüsse bzw. besondere Fördersätze von jugendlichen Vereinsmitgliedern setzen aktive Jugendarbeit voraus; diese ist insbesondere durch einen gewählten und/oder ausgebildeten Jugendleiter nachzuweisen
  • Verwendungsnachweise sind vorzulegen (alternativ ist dies auf Verlangen des Zuschussgebers zu tun)
  • alle Belege sind 3/5 Jahre aufzubewahren
  • der Zuschussgeber hat das Recht, jederzeit die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse und/oder die Belege zu prüfen
  • teilweise Rückzahlung bei Überförderung oder Doppelförderung durch die öffentliche Hand (z. B. Rückzahlung von der Hälfte des Zuschusses; bei der Doppelförderung sind Ausnahmen möglich bspw. wenn in der vorgelegten Finanzierungsübersicht bereits eine Doppelförderung genannt wird)
  • vollständige Rückzahlung bei falschen Angaben seitens des Vereins
  • vollständige Rückzahlung bei Zweckentfremdung des Zuschusses (bspw. wenn die Förderung nicht für die satzungsgemäßen Ziele eingesetzt wird; Jugendförderung muss für Jugendarbeit verwendet werden)

Allgemeine Fördersätze

  • üblich ist es, dass die Zuschüsse mit der Mitgliederzahl steigen (oft: degressiv gestaltetes System, wodurch zwar mit der Mitgliederzahl die absolute Höhe des Zuschusses steigt, aber der Zuschuss pro Mitglied sinkt)
  • bei Zuschüssen nach der Mitgliederzahl werden vielerorts Zuschusshöchstgrenzen definiert
  • Jugendarbeit wird vielerorts besonders gefördert; dabei wird durch den Zuschussgeber eine Altersgrenze (meist 18, 21 oder 24 Jahre) definiert, wer als Jugendlicher gilt

Zuschüsse zu Investitionen und Anschaffungen

  • Zuschüsse zu Investitionen und Anschaffungen sollten nur für vereinseigene Anlagen und Gerätschaften gewährt werden (nicht für angemietete Anlagen oder Anlagen anderer Vereine)
  • Bezuschusst werden sollten nur Investitionen und Anschaffungen, die direkt dem gemeinnützigen Vereinszweck zugutekommen, nicht für Investitionen in einen eventuellen wirtschaftlichen Betrieb (wie Kücheneinrichtung, Ausschankwagen)
  • Die Anlage muss sich im Stadt-/Gemeinde-/Kreisgebiet befinden
  • Gewährt werden sollte ein Festzuschuss in Abhängigkeit der beantragten Investitionssumme (üblich sind zwischen 10 und 30 Prozent der Investitionskosten). Fallen die tatsächlichen Kosten niedriger aus, ist ein Teil der Zuschüsse selbstständig und ohne gesonderte Aufforderung zurückzahlen (Bagatellgrenze für Rückzahlung sinnvoll); fallen die tatsächlichen Kosten höher aus, erfolgt keine höhere Bezuschussung. Zudem sollte eine untere und obere Förderhöchstgrenze festgelegt werden: Eine Untergrenze verhindert bürokratielastige Bagatellförderungen, eine Obergrenze verhindert, dass durch eine einzelne Maßnahme das gesamte Budget für einen Verein aufgebraucht wird

Zuschüsse zu Betriebskosten/Unterhaltung/Pflege der Anlage und Anschaffungen

Grundsätzlich sollten die vereinseigenen Anlagen und Anschaffungen durch den Verein und seine Mitglieder unterhalten werden. Werden solche dennoch bezuschusst, ist (z. B. über die Bilanz und GuV des Vereins) zu prüfen, ob ein Zuschuss tatsächlich erforderlich ist. Zudem sollte der Verein plausibel darlegen, weshalb nicht die Einnahmen erhöht (z. B. durch höhere Mitgliedsbeiträge oder Einwerbung von Sponsorengeld) oder die Ausgaben gesenkt (ggf. mithilfe von geförderten investiven Maßnahmen in Energieeffizienz u.ä.) werden können.

Diese Zuschüsse sollten eine allgemein festgesetzte Höhe haben (z. B. 10 oder 20 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten der vergangenen 3/5 Jahre) und maximal das Vereinsdefizit ohne Sonderausgaben abdecken. Wird auf den Durchschnitt der vergangenen Jahre abgezielt, hat dies zur Folge, dass Einsparmaßnahmen wie solche zur Energieeffizienz nicht abrupt niedrigere Zuschüsse zur Folge haben, sondern langsam auslaufen. Damit geht die Anreizwirkung von solchen Investitionen nicht so stark verloren wie bei Betriebskostenzuschüssen, die sich nur am Vorjahr ausrichten. Betriebskostenzuschüsse sollten zeitlich befristet werden, um mittelfristige Anreize zur Kostensenkung zu schaffen.

Materielle Förderungen (Räumlichkeiten)

Im Rahmen von materiellen Förderungen werden Räume, Sportanlagen und ggf. deren Inventar den Vereinen vergünstigt oder kostenfrei zur Verfügung gestellt. Insofern besteht bei dieser Förderung ggf. nicht nur eine finanzielle Konkurrenz zwischen den Vereinen, sondern auch eine räumlich-zeitliche Konkurrenz. Einerseits benötigen Vereine Planungssicherheit, dass sie die Räume und Anlagen über einen möglichst langen Zeitraum jeweils an (einem) bestimmten Wochentag(en) und einer bestimmten Uhrzeit nutzen können. Andererseits haben andere Vereine ggf. auch Bedarf und berechtigtes Interesse, die kommunalen Räumlichkeiten zu nutzen.

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, dass Nutzungsvereinbarungen und ggf. Mietverträge ausgehandelt werden. Dabei sollte eine dauerhaft kostenlose Nutzung bestenfalls die Ausnahme sein und sich auf – gewöhnlich – „uninteressante“ Zeiten beschränken. Eine kostenpflichtige Nutzung verhindert letztlich Missbrauch durch eine Fehlbelegung, Minder- oder Nichtnutzung und eröffnet dadurch anderen Vereinen und Gruppen die Chance, die Räumlichkeit nutzen.

Daraus ergibt sich, dass die kostenlose Bereitstellung grundsätzlich nur bei einmaligen Veranstaltungen wie einem (für die Bürgerschaft offenen) Vereinsfest infrage kommt. Für anschließende Reinigungsdienste sollte der Verein aufkommen, da dies Tätigkeiten sind, die gewöhnlich durch Mitglieder erfolgen können.

Damit solche Nutzungen möglich sind, sollte mit den dauerhaft nutzenden Vereinen (und nicht bezuschussten Mietern) vereinbart werden, dass ein Ausfall der Räume für eine bestimmte Anzahl von Tagen hinzunehmen ist und entschädigungslos erfolgt. Es sollte zudem klargestellt sein, dass Schäden an den Räumlichkeiten und ihrem Inventar durch den schadensverursachenden Verein zu tragen sind. Dies betrifft auch eventuelle Folgeschäden und -kosten. Von den Mietern sollte zugesichert werden, eine geeignete Versicherung abgeschlossen zu haben.

Die Nutzung des kommunalen Inventars sollte – auch nicht durch einen Nutzungs- oder Mietvertrag – mit einem Anspruch darauf verbunden sein, dass die Kommune keine Ausfallentschädigung zu leisten hat, falls das Inventar (z. B. durch Beschädigung oder anderweitige Einlagerung) nicht nutzbar ist.

Spezielle Förderungen

  • Veranstaltungen: Veranstaltungen sollten grundsätzlich nicht bezuschusst werden. Ausnahmen können zum einen Großveranstaltungen darstellen, die eine Strahlkraft über den Verein und Ort hinaus haben, zum anderen aber auch besondere Vereinsjubiläen (z. B. alle 50 Jahre)
  • Lehrgänge: Vor allem in Sport- und Musikvereinen gibt es Ausbilder bzw. Übungsleiter. Offizielle Lehrgänge und Fortbildungen können bezuschusst werden, insbesondere wenn die Lehrgangsteilnehmer ihre Ausbildung in der Jugendarbeit einsetzen.
  • Jugend: Jugendfahrten, Jugendfreizeiten und Zeltlager sollten eine Mindestteilnehmerzahl vorsehen, um förderwürdig zu sein. Das durchgeführte Programm und eine Teilnehmerliste sind beizufügen. Gewöhnlich wird für jeden Tag eine Unterschrift des Teilnehmers verlangt. Bestimmt werden sollten zudem eine Mindest- und eine Höchstanzahl an förderfähigen Tagen, wobei regelmäßig der An- und Abreisetag als zusammen ein Tag gewertet wird.
  • Soziale Zweckbindung: Mancherorts sind mitgliederpauschale Förderungen damit verbunden, dass für Kinder, Jugendliche und/oder Personen aus einkommensschwachen Haushalten Rabatte beim Mitgliedsbeitrag oder für Jugendfahrten/-freizeiten angeboten werden
  • Ehrungen: Unabhängig von finanzieller Förderung kann eine ideelle Förderung in Form einer einmal jährlich stattfindenden Ehrung vorgenommen werden. Wenn dabei hinreichend Sponsoren gewonnen werden konnten, kann dies für die Kommune mit nur geringen Kosten oder sogar kostenfrei sein. Voraussetzung ist, dass nicht eine solche Ehrung durch die Lokalpresse oder einen kommunalen Verband (wie Stadtsportverband oder Kreismusikverband) durchgeführt wird; Kooperationen bieten sich an.
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