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Steuertipp: Die Befreiung kann auch später noch übertragen werden

23.01.2025

Für Erben selbstgenutzter Wohnimmobilien gilt eine vollständige Steuerbefreiung, wenn die Wohnung »unverzüglich nach dem Erbanfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt« wird. Ob die Immobile »unverzüglich« bezogen worden ist, ist oft umstritten. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um zwei Brüder, die von ihren Eltern je zur Hälfte erbten, und zwar Unternehmensanteile und Grundstücke. Im Zuge einer Erbauseinandersetzung wurde einem der beiden - 36 Monate später - die gesamte Wohnung übertragen. Der verlangte dann die 100prozentige Begünstigung, was das Finanzamt ablehnte, weil zwischen dem Erbfall und dieser Übertragung bereits drei Jahre vergangen seien. Der BFH sah das anders. Das Erbschaftsteuerrecht sehe keine Frist vor, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung vorgenommen werden müsse. Es sei ausreichend, dass ein innerer Zusammenhang zum Erbfall bestehe. Es sei nicht schädlich für die steuerliche Vergünstigung, wenn die Auseinandersetzung bei komplexen Vermögensanlagen mehr als sechs Monate Zeit in Anspruch nimmt. (BFH, II R 12/21) - vom 15.05.2024

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