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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Auch 180 Meter kann eine Mülltonne geschoben werden

17.05.2022

Grundsätzlich gibt es keine starre Grenze für eine zulässige Entfernung, über die ein Anwohner einer „nicht befahrbaren“ Straße seine Abfalltonne zum angeordneten Sammelplatz bringen muss. Hat der Anwohner Schwierigkeiten, seine Tonne dorthin zu schieben, so könne er „sich der Dienste Dritter bedienen“. In dem konkreten Fall ging es um einen Sammelplatz, der rund 180 Meter vom Grundstück entfernt lag. Der Eigentümer argumentierte, es handele sich nicht um eine „nicht befahrbare“ Straße, weil sie vom Müllfahrzeug rückwärts befahren werden könne. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschied, dass Anwohner einer Sackgasse grundsätzlich verpflichtet werden können, ihre Mülltonne zu einem dafür eingerichteten Sammelplatz zu bringen. Gibt es keine Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug, so muss auch ein Rückwärtsfahren nicht angeordnet werden, da ein solches nach Einschätzung der Berufsgenossenschaft und der Gesetzlichen Unfallversicherung nur Strecken umfassen dürfe, die nicht länger als 150 Meter sind. (Schleswig-Holsteinisches OVG, 5 MB 42/21)

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