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Rechtstipp: Reiserecht: Ein kurzfristiger Wechsel der Airline ist kein Reisemangel

26.05.2023

Hat ein Mann bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht (hier für knapp 3.900 € nach Griechenland), und erfährt er erst nach dem Check-In am Flughafen, dass er (entgegen dem Reisevertrag) mit einer Maschine einer anderen Fluggesellschaft befördert werden soll, so hat er bei einem Rücktritt vom Vertrag keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Die Tatsache, dass er bei der Buchung großen Wert auf eine renommierte Airline gelegt hatte und aufgrund von Rückenschmerzen auf die speziellen Sitzplätze und den Bordservice der ursprünglich gebuchten Gesellschaft angewiesen ist, ändere nichts. Der Mann bleibt auf seine Kosten sitzen und hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, da ein erheblicher Reisemangel nicht vorlag. Ein - wenn auch sehr kurzfristiger - Wechsel der Fluggesellschaft sei kein solcher Mangel. Der Reisevertrage habe sich in erster Linie auf die Unterbringung in dem griechischen Hotel einschließlich „All-inclusive-Leistungen“ bezogen. Die Beförderung mit einem Flugzeug hatte eine vergleichsweise geringe Bedeutung. (AmG Hannover, 540 C 8858/22)

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