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Zweiter Asylantrag: Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich für Einstufung als Zweitantrag
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der EU vergeblich um Asylnachgesucht hat, kann in Deutschland einen Zweitantrag stellen. Doch wann genauist ein zweites Asylgesuch als Zweitantrag einzuordnen? Darüber hat dasBundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Irakische Staatsangehörige hatten in Finnland erfolglos umGewährung internationalen Schutzes nachgesucht. Vor Eintritt der Bestandskraftdes jeweiligen Ablehnungsbescheids der finnischen Behörde hatten sie jeweils imBundesgebiet einen weiteren Asylantrag gestellt. Nach zwischenzeitlichemÜbergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik lehnte das Bundesamt fürMigration und Flüchtlinge diese Anträge als unzulässig ab.
Die Schutzsuchenden klagten, hatten damit aber letztlichkeinen Erfolg. Das BVerwG hat jeweils das Vorliegen eines Zweitantragsverneint. Dabei hat es die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuropäischenGerichtshofs (Urteil vom 19.12.2024, C-123/23 und C-202/23) zugrunde gelegt.
§ 71a Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) erfasse im Einklang mitUnionsrecht auch den Fall eines weiteren Asylantrags, der nach erfolglosemAbschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat im Bundesgebietgestellt wird (Zweitantrag). Der unionsrechtliche Begriff der Stellung desAntrags entspreche im nationalen Recht dem Asylersuchen im Sinne des § 13 Absatz1 AsylG.
Die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag im Sinnevon § 71a Absatz 1 AsylG setzt laut BVerwG voraus, dass der zuvor gestellteAntrag auf internationalen Schutz durch eine in Bestandskraft erwachsenebehördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde. Wenn derAntragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigendzurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, müsse dieseseingestellt worden und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung odereine neuerliche Antragstellung abgelaufen sein.
Wie das BVerwG weiter ausführt, ist maßgeblicher Zeitpunktfür die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Zweitantrag imSinne des § 71a Absatz 1 AsylG das Datum der Stellung des Antrags. DerZeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschlandsei nicht entscheidend. Ein von einem Antragsteller vor Eintritt derBestandskraft der Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf derWiederaufnahmefrist gestellter Antrag sei kein Zweitantrag und werde auch nacheinem Übergang der Zuständigkeit nicht zu einem solchen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28.01.2026, BVerwG 1 C7.25 und BVerwG 1 C 9.25