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Wirtschaftsverband: Erhält wegen Gesetz gegen Abmahnmissbrauch keine Verbandsklagebefugnis

08.05.2026

Ein Interessenverband deutscher Online-Unternehmen bekommtkeine Verbandsklagebefugnis. Hintergrund ist eine Änderung im Gesetz gegen denunlauteren Wettbewerb (UWG), die dem Abmahnmissbrauch vorbeugen soll.

Der seit 2010 im Kölner Raum ansässige Verband mahnte Online-Anbieterwegen wettbewerbswidriger Angebote unter Forderung von Aufwendungsersatz ab undnahm sie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassunggerichtlich in Anspruch. In der Vergangenheit war er von zahlreichenZivilgerichten als klagebefugt angesehen worden.

Nach der UWG-Änderung begehrte er zwei Mal beim Bundesamtfür Justiz, als verbandsklagebefugt anerkannt zu werden, doch drang damit nichtdurch. Auch seine Klage half ihm nicht weiter. Das Oberverwaltungsgericht (OVG)Nordrhein-Westfalen entschied – wie bereits die Vorinstanz –, dass der Verbanddie Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfülle.

So hätten gerade in der jüngeren Vergangenheit mehrere Oberlandesgerichtenach umfassender Prüfung angenommen, der Verband habe bei der Verfolgung vonWettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daherrechtsmissbräuchlich gehandelt. Die hierdurch aufgeworfenen gewichtigenZweifel, er werde seine Ansprüche in erster Linie zur Gewinnerzielung und nichtzur Verfolgung von Wettbewerbsinteressen geltend machen, habe er nichtgesichert ausgeräumt.

Auch konnte das OVG nicht feststellen, dass der Verbandzukünftig sicher in der Lage sein wird, seine satzungsgemäßen Aufgaben derVerfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicherInteressen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauterenWettbewerbs grundsätzlich unabhängig von der Erzielung von Einnahmen ausAbmahnungen und Vertragsstrafen wahrzunehmen.

Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung vonAbmahnmissbrauch diente, sollten Gewerbetreibende, die nur formaleRechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne dieeffiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereichtätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern, erläutert das OVG. Deshalb habeder Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung vonWettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht.

Eintragungswilligen Verbänden den Nachweis abzuverlangen,dass sie die Verbandsklagebefugnis gesichert nicht in erster Linie zurGewinnerzielung nutzen werden, entspreche sowohl verfassungsrechtlichen alsauch unionsrechtlichen Vorgaben. Mit dem Eintragungserfordernis habe derGesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich derinhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen derVerbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht deneintragungswilligen Verbänden auferlegt.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der VerbandNichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Oberverwaltungsgericht Köln, Urteil vom 06.05.2026, 4 A3451/25, nicht rechtskräftig

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