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Winterdienst: Von der Steuer absetzbar

28.01.2022

Wer den Winterdienst vor der eigenen Haustür durch einen Dienstleister erledigen lässt, kann die angefallenen Kosten von der Steuer absetzen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz e.V. hin.

Wird ein Dritter mit der Schneebeseitigung auf privaten und/oder öffentlichen Wegen beauftragt, könnten die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Es dürften 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt werden, so der BdSt.

Voraussetzung für den Steuerabzug sei, dass der Räumdienst oder Hausmeisterservice eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Früher habe die Finanzverwaltung nur die Kosten akzeptiert, die für Arbeiten auf dem privaten Gelände wie Hof und Garten anfielen. Diese Einschränkung gelte nicht mehr: Die Rechnungen für das Reinigen des öffentlichen Gehweges sollten daher nicht aussortiert werden, rät der BdSt. Finanzämter akzeptierten aber nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur die Kosten, die auf den Gehweg entfallen, nicht für die Arbeiten auf der befahrbaren Straße.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 28.01.2022

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