EU-Hinweisgeberschutz: Steuerberaterverband fordert Nachbesserungen
Änderung des Einkommensteuerbescheids: Auch bei Rechtsanwendungsfehler des Sachbearbeiters
Wegen anhaltender Strukturkrise: Kein Kurzarbeitergeld für Automobilzuliefererbetriebe
Ein Automobilzulieferbetrieb hat keinen Anspruch aufKurzarbeitergeld – auch, wenn es mit einem Auftragsrückgang zu kämpfen hat.Denn dieser liege, so das Sozialgericht (SG) Konstanz, am Strukturwandel in derAutomobilindustrie.
Die Bundesagentur für Arbeit hatte einem Betrieb,Presswerkzeuge herstellt, aus denen Pkw-Teile geformt werden, seit Oktober 2019regelmäßig in ähnlichen Zeiträumen im Jahresverlauf Kurzarbeitergeld für dieMitarbeiter gewährt. Die erneute Anzeige über einen Arbeitsausfall ab Februar2025 lehnte sie ab. Ein Arbeitsausfall aufgrund betriebs- oder branchenüblicherGründe gelte als vermeidbar und berechtige nicht zum Bezug vonKurzarbeitergeld. Die vorgebrachten Gründe deuteten auf einen regelmäßigwiederkehrenden betriebsüblichen Arbeitsausfall hin und seien dem üblichenBetriebsrisiko zuzuordnen.
Der Betrieb klagte gegen die Ablehnung. Die Voraussetzungenfür Kurzarbeitergeld hätten immer aus unterschiedlichen Gründen vorgelegen. Inden Jahren 2020 bis 2022/23 sei Ursache für den Auftragsrückgang imWesentlichen die Corona-Pandemie gewesen. Dann hätten die Hersteller aufE-Autos umstellen müssen. Teilweise sei die Modellvielfalt reduziert worden.Außerdem werde Produktion ins Ausland verlagert, weil dort die Kosten geringerseien.
Das Gericht ist der Argumentation der Bundesagentur gefolgtund hat die Klage abgewiesen. Grund für den regelmäßig wiederkehrendenAuftragsrückgang sei der auch aus den Medien bekannte Strukturwandel in derAutomobilindustrie, von dem Zuliefererbetriebe besonders betroffen seien. DieAusnahmesituation während der Corona-Pandemie könne nur teilweise und zeitweiseab 2020 als relevant angesehen werden. Bereits zeitlich überlappend mit derPandemie seien die strukturellen Veränderungen wesentliche Gründe für denAuftragsrückgang. Diesen aber müsse der Betrieb durch seineBetriebsorganisation begegnen.
Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.
Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 21.04.2026, S 7 AL 781/21,nicht rechtskräftig