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Verluste aus Online-Glücksspielen: Weg für Rückerstattungen frei
Online-Glücksspiele waren in Deutschland früher weitgehendverboten. Über Anbieter aus dem EU-Ausland konnte man aber auch in Deutschlandan solchen Glücksspielen teilnehmen. Dazu hat der Europäische Gerichtshof(EuGH) jetzt entschieden: Verbraucher, die dabei Verluste gemacht haben, könnenvon den Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen – und zwar auch,wenn diese in dem anderen Mitgliedstaat über eine Lizenz verfügten.
Das Unionsrecht hindere einen Mitgliedstaat nicht daran,bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zuverbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen, heißtes in dem Urteil.
Zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, die Inhaber einer vonder maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz sind, bieten im Internetvirtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an.Ihre Dienstleistungen waren insbesondere in Deutschland zugänglich. ZwischenJuni 2019 und Juli 2021 nahm ein in Deutschland wohnhafter Spieler dieDienstleistungen in Anspruch und verlor mehrere Einsätze.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Online-Glücksspiele nachdeutschem Recht generell verboten. Zulässig waren lediglich bestimmte begrenzteAktivitäten wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. VirtuelleAutomatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen fielenhingegen unter das Verbot. Der Spieler klagte auf Erstattung der verlorenenBeträge.
Das maltesische Gericht rief den EuGH an. Es fragt, ob derfreie Dienstleistungsverkehr einer solchen nationalen Regelung entgegensteht,wenn der Betreiber über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Auchwill es wissen, wie sich eine spätere Reform des deutschen Rechts auswirkt,durch die das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnisersetzt wurde. Der EuGH möge zudem klären, ob es möglich ist, die Nichtigkeitdes Vertrags festzustellen und die Erstattung der verlorenen Einsätzeanzuordnen.
Der EuGH hält fest. Das Unionsrecht stehe einer nationalenRegelung nicht entgegen, die es verbietet, Casinospiele, virtuelleAutomatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang vonLotterieziehungen online zu veranstalten, um die Glücksspieltätigkeit inkontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Auch stehees trotz der späteren Einführung einer Erlaubnisregelung weder der Feststellungdes Eintritts der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit vonVerträgen entgegen, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, nocheiner zivilrechtlichen Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze.
Online-Glücksspiele seien Dienstleistungen im Sinne derUnionsverträge, deren freier Verkehr aus zwingenden Gründen desAllgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und derSozialordnung, beschränkt werden könne. In Ermangelung einer Harmonisierung undangesichts der sittlichen, kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen denMitgliedstaaten verfügten diese über einen Ermessensspielraum bei derBestimmung des angestrebten Schutzniveaus.
Eine Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb inkontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken, verfolgtlaut EuGH legitime Ziele. Der EuGH bescheinigt Online-Glücksspielen in dieserHinsicht – verglichen mit Glücksspielen in physischen Spielstätten – größerespezifische Gefahren, die insbesondere mit dem ständigen Zugang, der Isolationund der Anonymität des Spielers, der fehlenden sozialen Kontrolle, derpotenziell unbegrenzten Häufigkeit sowie ihrer Attraktivität für junge Menschenund schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zusammenhängen.
Ein Mitgliedstaat könne Online-Casinospiele, einschließlichvirtueller Automatenspiele, sowie bestimmte Online-Wettspiele verbieten,während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels inphysischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesondertenRegelungen unterwirft. Weder die beträchtliche Nachfrage von Spielern nachvirtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einemanderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassenist und kontrolliert wird, reichten aus, um die Inkohärenz oderUnangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staatfreisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen.
Die spätere Ersetzung eines generellen Verbots durch einSystem der vorherigen Erlaubnis in Deutschland ab Juli 2021 stelle für sichgenommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage,fährt der EuGH fort. Denn eine solche Entwicklung könne Teil einer Politik derkontrollierten Expansion sein, die darauf abzielt, die Spieler auf einzugelassenes Angebot zu lenken. Ebenso stehe die Einführung einerÜbergangsfrist dem nicht entgegen, für den vorangegangenen Zeitraum dierechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen.
Das Unionsrecht stehe daher grundsätzlich der Feststellungder Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einemanderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die imStaat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen.
Schließlich verstoße die Klage auf Erstattung der verlorenenEinsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihreAuswirkungen unterlägen dem anwendbaren nationalen Recht, hier dem deutschen.Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freienDienstleistungsverkehr vereinbar ist, sei die Nichtigkeit die Folge derRechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielenreiche trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nichtaus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen, hält derEuGH weiter fest. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesemZusammenhang falle unter das nationale Recht.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23