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Umsatzsteuer: Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger geändert

24.04.2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreibendas Muster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)(USt 1 TN) neu bekannt gegeben.

Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigsind und für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eineBestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständigeFinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Daneben stellt es auf Antrag eineBescheinigung zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung aus, wenn dieserfür Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt wird.

Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften miteinem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften undZweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigenUnternehmers gehören, ausgestellt.

Für diese Bescheinigungen hat das BMF das durch dieFinanzämter zu verwendende Vordruckmuster USt 1 TN – Bescheinigung über dieEintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) – neu bekannt gegeben.

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmusterberuhen laut BMF auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für dasDienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes "Dieses Schreiben wurdemaschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig". Der Vordruck ist lautBMF auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zurErstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, dürfe dieBescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzugberechtigt sind, heißt es in dem Schreiben weiter. Sie dürfe nicht erteiltwerden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die denVorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 24 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz(UStG) anwendet.

Sofern der Nachweis der Eintragung als Unternehmer vonausländischen Behörden zwingend auf von dem jeweiligen ausländischen Staatvorgegebenen Vordrucken verlangt wird, bestünden keine Bedenken, die Eintragungals Unternehmer auf diesen Vordrucken zu bestätigen, wenn sie inhaltlich demRegelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen, so das BMFabschließend.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.04.2026, III C 3 -S 7359/00060/004/035

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