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Trotz siebenjähriger Verlustperiode: Gericht bejaht Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung eines Flugzeugs mittels Vercharterers
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich mit der Fragebefasst, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mitEinkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenenVerluste steuerlich zu berücksichtigen waren.
Der Erblasser der Kläger erwarb im Jahr 2006 ein CessnaPrivatflugzeug des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere. Das Flugzeughielt er im Privatvermögen. Zur Finanzierung schloss er ein Bankdarlehen ab.Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte zunächst über eine professionelleVerchaterergesellschaft (2006 bis 2011) und nach deren Insolvenz über eineandere Gesellschaft. Es sind stets Verluste aus der Vermietungstätigkeit fürden Erblasser entstanden. 2014 wurde das Flugzeug verkauft.
Das Finanzamt verneinte eine Überschusserzielungsabsicht.Insbesondere die nachträglich erstellte Prognoserechnung stelle kein objektivesMerkmal dar, das auf eine Überschusserzielungsabsicht schließen lasse. DieVerträge mit den Chartergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen,einen Überschuss zu erzielen.
Das Gericht gab der Klage statt. Nach Abwägung allerUmstände bejahte es die Einkunftserzielungsabsicht, sodass die Verlustesteuerlich zu berücksichtigen sind. Die Flugzeugvermietung sei nicht demtypischen Hobbybereich zuzuordnen. Vielmehr sei sie durch die Einschaltung derVercharterer professionell betrieben worden. Der Erblasser selbst habe auchüber keine Pilotenlizenz verfügt und das Flugzeug nicht für Urlaubs- oderFreizeitzwecke genutzt. Persönliche Beweggründe, insbesondere Steuersparmotiveoder Repräsentationsabsichten, ließen sich für das FG nicht feststellen.
Die Hinnahme der Verluste sei wirtschaftlich begründbar,insbesondere angesichts der Weltfinanzkrise ab 2007, des Wechsels desVercharterers und des späteren Verkaufsentschlusses. Die nachträglich erstelltePrognoserechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren zeige im Übrigen auch einenpositiven Totalüberschuss. Flugzeuge könnten bei regelmäßiger Wartung vieleJahrzehnte einsatzfähig bleiben, sodass der gewählte Prognosezeitraum nicht zubeanstanden gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil istrechtskräftig.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2026, 9 K 1503/24E,F, rechtskräftig