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Teststellenbetreiber aus Dortmund: Muss Vergütungen für Corona-Tests zurückzahlen

29.04.2026

Ein Teststellenbetreiber aus Dortmund muss der KassenärztlichenVereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) fast 600.000 Euro an Vergütungen, die er fürdie Durchführung von Corona-Tests erhalten hat, zurückzahlen. Außerdem bekommter für einen noch nicht abgerechneten Monat keine Vergütung – hier es geht um knapp11.000 Euro. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalenbestätigt.

Der Dortmunder war während der Corona-Pandemie auf seinenAntrag mit Bürgertestungen und PCR-Testungen beauftragt. Nach der Eröffnungeiner Teststelle rechnete er gegenüber der dafür zuständigen KVWL Leistungenund Sachkosten ab, woraufhin ihm für den Zeitraum November 2021 bis November2022 mehr als eine halbe Million Euro ausgezahlt wurden. Im Januar 2023 stelltedas Gesundheitsamt der Stadt Dortmund Auffälligkeiten bei der Zahl derdurchgeführten Tests und der – durchgehend niedrigen – Quote positiver Testergebnissefest.

Nachdem der Teststellenbetreiber zur Vorlageunter anderem von Testnachweisen aufgefordert worden war, gab er an, dassdie gesamten Testdokumentationen bei einem Pkw-Brand vernichtet beziehungsweiseaus dem Keller seines Wohnhauses gestohlen worden seien. Wegen der fehlendenDokumentation forderte die KWVL im Februar 2024 die bereits ausgezahlteVergütung nebst einbehaltenen Verwaltungskosten zurück und lehnte einen bisdahin noch nicht beschiedenen Antrag auf Vergütung für Dezember 2022 ab. Diedaraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Nunblieb auch der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVGohne Erfolg.

Die Rückforderung beziehungsweise Versagung derVergütung sei nicht zu beanstanden, weil der Betreiber jeweils die von ihm nachder Coronavirus-Testverordnung zu beachtenden Dokumentationspflichten nichtvollständig erfüllt habe, führt das OVG aus. Dazu gehöre es auch, dieDokumentation aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangenvorzulegen. Nicht maßgeblich sei es, ob den Betreiber diesbezüglich einVerschulden trifft. Das sei mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interessean einer zweckgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel auch bei (erheblichen)wirtschaftlichen Auswirkungen für die Leistungserbringer gerechtfertigt.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom27.04.2026, 13 A 3462/25, unanfechtbar

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