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Streit um kostspieliges Hochzeitsgeschenk nach Beziehungsende: Ehemann muss Cabriolet herausgeben
Nachdem ein Mann das von seiner getrenntlebenden Fraugenutzte Cabriolet aus einer Autowerkstatt abholte und es ihr nicht zurückgab,hatte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg über die Eigentumsfrage zuentscheiden. Das Gericht sah das Eigentum bei der Frau, nachdem ihr der Mannzwei Jahre zuvor nach der Trauung am Strand einer Tropeninsel die inGeschenkpapier eingewickelten Kennzeichen überreicht hatte, sie bei Abholungdes Autos einen der beiden Fahrzeugschlüssel erhielt und in dieZulassungsbescheinigung Teil II eingetragen wurde.
Das Ehepaar lebte nach dem Scheitern der Beziehung bereitsseit geraumer Zeit getrennt. Als die Frau das Cabriolet in eineReparaturwerkstatt gebracht hatte, holte der Mann es mit seinem Zweitschlüsselab und verweigerte ihr die Herausgabe.
Er hatte das Fahrzeug kurz vor der Heirat auf den Namenseiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben. Nach der Trauungszeremonie aufeiner Tropeninsel kniete er am Strand nieder und übergab seiner Frau dieverpackten Kfz-Kennzeichen. Nach der Hochzeitsreise wurde die Frau in die zumFahrzeug zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und erhielt beiAbholung des Fahrzeugs aus dem Autohaus einen Schlüssel, ihr Mann denZweitschlüssel. Sie schloss die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug ab.Die Steuer und Benzinkosten trug oft die Firma.
Die Frau verklagte ihren Mann auf Herausgabe des Fahrzeugsund berief sich vor Gericht auf ihr Eigentumsrecht. Der Mann argumentierte, erhabe seiner Frau anlässlich der Hochzeit lediglich die Nutzung des Fahrzeugsals Geschäftswagen für seine Firma geschenkt, bei der sie tätig gewesen sei.Sie habe daher keinen Anspruch mehr auf das Fahrzeug.
Das OLG Nürnberg verpflichtete den Mann zur Herausgabe desFahrzeugs. Aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände war es überzeugt, dass dasCabriolet ein Hochzeitsgeschenk des Bräutigams an seine Frau war und sich dieEheleute stillschweigend bei Eintragung auf der Zulassungsstelle, spätestensbei Abholung des Fahrzeugs und Aushändigung des Schlüssels über den Eigentumswechselgeeinigt hatten: So zeigte ein Hochzeitsbild das in Weiß gekleidete Ehepaar unddie Übergabe der Kennzeichen am Strand. Als Zeugen vernommene Hochzeitsgästeberichteten, dass das Cabrio – nach den Angaben der Eheleute – einHochzeitsgeschenk gewesen sei. Zudem bestand ein enger zeitlicher Zusammenhangzwischen der Übergabe der Kennzeichen und der Eintragung des Namens der Frau indie Zulassungsbescheinigung. Nach Ansicht des Gerichts steht dieser Wertungnicht entgegen, dass Steuer und Benzinkosten in der Folgezeit oft über dasFirmenkonto liefen.
Dem Eigentumsübergang stehe auch nicht entgegen, dass derMann den Zweitschlüssel behalten habe. In rechtlicher Hinsicht verlange eineEigentumsübertragung neben einer Einigung über die Übertragung zwar regelmäßigauch die physische Übergabe der Sache, insbesondere eine vollständigeBesitzaufgabe. Anderes gelte aber bei Eheleuten. Maßgeblich sei, dass der inder Eheschließung begründete Mitbesitz der Eheleute diesen Übergabeaktentbehrlich mache. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sichnämlich auch die Pflicht, sich gegenseitig die Benutzung vonHaushaltsgegenständen zu gestatten, selbst wenn ein Ehegatte Alleineigentümerdieser Sachen ist. Das Cabriolet sei als ein solcher "Haushaltsgegenstand"anzusehen, da es von dem Mann für das Ehepaar ursprünglich zur gemeinsamenNutzung angeschafft worden sei. Mit dem Scheitern der Ehe sei allerdings dasMitbenutzungsrecht des Mannes entfallen, sodass er nun nach Trennung dasFahrzeug an die Frau herauszugeben habe.
Oberlandesgerichts Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2026, 11 UF940/25, rechtskräftig