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Steuerbegünstigung von Vereinen wird geprüft: Finanzämter informieren über die Abgabepflicht
Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreibenzur Abgabe der Steuererklärungen. Wie das Landesamt für Steuern (LfSt)Rheinland-Pfalz mitteilt, prüfen die Finanzämter in der Regel alle drei Jahre,ob Vereine und andere Organisationen (zu Stiftungen), die gemeinnützige,mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (zum Beispiel Sport- undMusikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten,Naturschutzvereine und so weiter), in der zurückliegenden Zeit mit ihrenTätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- undGewerbesteuer erfüllt haben.
Zu diesem Zweck müssten die Vereine bei ihrem zuständigenFinanzamt eine Steuererklärung (Vordruck "KSt 1" mit der "AnlageGem") sowie unter anderem Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- beziehungsweiseGeschäftsberichte abgeben.
Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinenzum gleichen Zeitpunkt ende, seien von der jetzt beginnenden Überprüfung nichtsämtliche Vereine betroffen, informiert das LfSt. Viele würden aber einAnschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlageninformiert.
Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratunghaben, bittet das LfSt, ihre Steuererklärung bis zum 31.07.2026 einzureichen. Vereine,die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, könnten einen Antrag aufFristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständigeFinanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.
Die Erklärungen seien grundsätzlich elektronisch zuübermitteln. Hierfür ist laut LfSt eine Registrierung über das Online-Portal "MeinELSTER" (www.elster.de) erforderlich. Einen Überblick über die einzelnenSchritte, von der Registrierung in "Mein ELSTER" bis zur fertigenKörperschaftsteuererklärung, biete ein Leitfaden. Dieser stehe den Vereinen aufder Internetseite des Landesamtes für Steuern (LfSt) – www.lfst.rlp.de – unter "Elster> Klickanleitungen > Mein Elster für Vereine" zur Verfügung.Informationen zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen ergäbensich auch unter www.elster.de/elsterweb/infoseite/vereine.
Wie üblich würden keine Steuererklärungs-Formulare an dieVereine versandt.
Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt(insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 25.000 Euro pro Jahr),kann laut LfSt eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen.Voraussetzung hierfür sei, dass der Vordruck "Anlage zurGemeinnützigkeitserklärung" ("Gem 1 – Anlage") vollständigausgefüllt und zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung (Vordruck "KSt 1"und "Anlage Gem") eingereicht wird.
Der Vordruck "Gem 1 – Anlage" stehe alsausfüllbare pdf-Datei auf der Internetseite des LfSt unter "Informationen> Vereine > Vordrucke > Sonstige Vordrucke" zur Verfügung. Indiesem Fall müssten Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über dieEinnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden.Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte und so weiter müssen jedoch stets abgegebenwerden.
Diese Unterlagen sowie der Vordruck "Gem 1 – Anlage"könnten über ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden. Hierzu stehe unter "Formulare& Leistungen > Alle Formulare > Anträge und Mitteilungen" dasFormular "Belegnachreichung zur Steuererklärung" zur Verfügung.Alternativ könnten diese Unterlagen auch in Papierform eingereicht werden.
Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt dieVorlage zusätzlicher Unterlagen und Belegen erforderlich werden, werden dieVereine laut LfSt entsprechend benachrichtigt.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 10.04.2026