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Stadion-Tickets teurer weiterverkaufen: Vertriebsgesellschaft kann Riegel vorschieben

24.04.2026

Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oderKulturveranstaltungen im Stadion "Deutsche Bank Park" in Frankfurt amMain zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen dieBedingungen der Vertriebsgesellschaft. Tickets, die über solchen unlauterenSchleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden, stellt dasLandgericht (LG) Frankfurt am Main klar. Ein bereits gezahlter Kaufpreis sei nichtzurückzuzahlen.

Die Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oderSportereignissen im Stadion "Deutsche Bank Park" werden – etwa auchbei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt – allein durch eine Gesellschaftvertrieben. Tickets für Endkunden können nur über ihre Verkaufsstellen und ihreWebsite erworben werden. Gewerbliche Ticketverkäufer beliefert sie nicht.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) derVertriebsgesellschaft wird ein kommerzieller Weiterverkauf unter anderem imInternet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis untersagt. GekaufteTagestickets dürfen nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einemVerstoß können die Karten gesperrt werden und müssen nicht an den Kundenausgeliefert werden.

Eine Event-Agentur, die über ihre Internetseite und eBayEintrittskarten für Veranstaltungen anbietet, störte sich daran nicht: Siebestellte bei der Vertriebsgesellschaft in elf Einzelbestellungen diverseTickets für rund 25.000 Euro. Das Event-Unternehmen zahlte den Kaufpreis undbot die Karten online zum Kauf an. Die Vertriebsgesellschaft verweigerte dieAuslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück.

Die daraufhin erhobene Klage der Event-Agentur aufRückzahlung der rund 25.000 Euro hat die Wettbewerbskammer des LG Frankfurt amMain abgewiesen und auf eine Widerklage der Vertriebsgesellschaft entschieden,dass die Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen muss. DieRichterinnen und Richter stellten fest, dass die Vertriebsgesellschaft gegendie allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaftverstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen hat.

Die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft seien wirksam. DerKunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. "Der Umstand, dassVeranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für dievon ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung desSchwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand deröffentlichen Diskussion", so die Kammer. Bei einer Abwägung überwiege dasInteresse an einem Verbot der kommerziellen Ticketweitergabe. DieVertriebsgesellschaft habe ein schützenswertes Interesse an der Beschränkungder Weitergabe von Besuchsrechten und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen imStadion als auch zur Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges, befand dasGericht. Im Fall von Krankheit oder sonstiger Verhinderung könne derTicketerwerber seine Karte über die Zweitmarktplattform der beklagtenVertriebsgesellschaft aber legal weiterverkaufen.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.04.2026, 2-06 O298/25, nicht rechtskräftig

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