Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Landesschulden Bayern

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Staatenlose Palästinenser: EuGH soll Vor...

Staatenlose Palästinenser: EuGH soll Voraussetzungen des Ipso-facto-Schutzes klären

13.04.2026

Unter welchen Voraussetzungen ist einem staatenlosenPalästinenser, der beim Hilfswerk der Vereinten Nationen fürPalästina-Flüchtlinge (UNRWA) registriert ist, stets – also unabhängig vomindividuellen Verfolgungsschicksal – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?Dies möchte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg wissen und hatdem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zum so genannten Ipso-facto-Schutzvorgelegt.

Der Kläger, ein Palästinenser ohne Staatsangehörigkeit, wurde1985 in Syrien geboren, ist dort bei dem UNRWA registriert und erhielt dortUnterstützungsleistungen. Er begab sich infolge des Bürgerkriegs in Syrien inden 2010er Jahren in den Libanon, wo er ebenfalls Leistungen des UNRWA erhielt.Ende 2019 verließ er den Libanon und stellte einen Asylantrag in Deutschland,den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ablehnte: Er habe denLibanon freiwillig verlassen und sei gemäß § 3 Absatz 3 S. 1 Nr. 1 Asylgesetz(AsylG) – unabhängig von seinen Angaben zur Verfolgung und Gefahren – imLibanon oder Syrien kein Flüchtling.

Diese Auffassung des BAMF haben das Verwaltungsgericht (VG)Karlsruhe und der VGH sodann bestätigt. Der Kläger stellte 2023 einen erneutenAsylantrag, den das BAMF erneut ablehnte, was durch das VG Karlsruhe bestätigtwurde. Der VGH hat die Berufung des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutungzugelassen. Er hat sodann das (Berufungs-)Verfahren ausgesetzt und dem EuGHdrei Fragen zur Auslegung der so genannten Anerkennungsrichtlinie vorgelegt.

Es gehe in dem Verfahren im Kern darum, ob das UNRWA imRechtssinne Schutz und Beistand für den Kläger bietet, erläutert der VGH. Seidies der Fall, könne der Kläger keinen Flüchtlingsschutz beanspruchen. Sei diesnicht der Fall, sei ihm ohne inhaltliche Prüfung seines Verfolgungsschicksalsdie Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die zentrale dem EuGH vorgelegte Frage sei, ob es für dieFeststellung, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährtwird, ausreiche, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichtsüber den Asylantrag eines staatenlosen Palästinensers der Schutz oder Beistandentfallen sei. Hierfür spricht aus Sicht des VGH das während desRechtsmittelverfahrens ergangene Urteil des EuGH (Urteil vom 13.06.2024, C-563/22).In früheren Entscheidungen habe der EuGH jedoch darauf abgestellt, ob sowohl imZeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebietes des UNRWA als auch im Zeitpunktder Entscheidung des Gerichts dieser Schutz und Beistand entfallen sei (Urteilvom 03.03.2022, C-349/20). Hierauf gehe die Entscheidung vom 13.06.2024 nichtein, sodass die zutreffende Auslegung der Vorschriften derQualifikationsrichtlinie nicht geklärt sei.

Für den Fall, dass der EuGH die erste Frage bejaht, möchteder VGH zwei weitere Fragen klären lassen: Einmal, ob für die Frage, ob dasUNRWA weiterhin Schutz und Beistand leisten könne und daher der Kläger vomFlüchtlingsschutz ausgeschlossen sei, auf das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA(Libanon, Syrien, Jordanien, Westjordanland, Gaza-Streifen) abzustellen seioder nur auf den Teil des Einsatzgebiets, in dem der Kläger seinen letztengewöhnlichen Aufenthalt hatte. Weiter fragt der VGH, ob Schutz und Beistand desUNRWA bereits dann entfallen seien, wenn die Einreise in den Teil desEinsatzgebietes, in dem der staatenlose Palästinenser seinen letztengewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht mehr möglich sei und Schutz oder Beistandin den anderen Operationsgebieten des UNRWA zugleich nicht länger gewährtwerde.

Der VGH hat weiter ausgeführt, dass mit der Anwendbarkeitder Regelungen des EU-Migrations- und Asylpakets ab dem 12.06.2026 neuematerielle Regelungen gelten würden. Diese Änderungen wirkten sich aberinhaltlich nicht auf die hier gestellten Fragen aus.

Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2026,A 12 S 1014/24, unanfechtbar

Mit Freunden teilen