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Sozialversicherungsbeiträge: LSG stoppt Umgehungs- und Erstattungskonstrukt

21.04.2026

Die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht kann nichtarbeitsrechtlich umgestaltet werden. Das stellt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremenklar.

Eine Frau aus Kamerun war seit 2005 bei eineminternationalen Rohstoffunternehmen mit niedersächsischen Niederlassungentätig. Sie hatte in Deutschland geheiratet und war hier seit 2007 über ihrenEhemann familienversichert. Im Jahr 2009 wurde sie von dem niedersächsischenTeil des Unternehmens in Deutschland als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zurSozialversicherung angemeldet. Nachdem Auslandseinsätze im Tschad und inKamerun wegen vier Schwangerschaften nicht zustande gekommen waren, folgte 2014die Kündigung. In einem anschließenden Kündigungsschutzstreit vereinbarte dieFrau mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis als nichtversicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken.

Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau 2018 dieErstattung von insgesamt 68.000 Euro. Zur Begründung legte sie einenArbeitsvertrag von den Bermudas vor, von wo sie – nach ihrer Auffassung – nachNiedersachsen entsandt worden sei. Ihr vorübergehender Aufenthalt inDeutschland sei nur durch die Schwangerschaften verlängert worden. Insgesamtsei sie ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten,für die zu Unrecht Beiträge entrichtet worden seien. Die lehnte die Kasse eineBeitragserstattung ab, da die Frau keine Verbindungen zu den Bermudas hatte unddauerhaft in Deutschland lebte.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt.Eine Beitragserstattung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Leistungenfür die Frau erbracht wurden. Darüber hinaus habe auch kein ausländischesBeschäftigungsverhältnis bestanden, sondern eine Inlandsbindung durchBeschäftigung und Familie.

Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten derSolidargemeinschaft müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissenzurückstehen. Eine Vereinbarung von Erstattungsansprüchen sei geradezu abwegigund könne die Versicherungsträger nicht binden. Aus einem kollusivenZusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft könne keine schutzwürdigeErwartung auf Beitragserstattung entstehen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom31.03.2026, L 16 KR 76/23

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