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Singen und Beten vor geschlossener Moschee: Kann unter Versammlungsfreiheit fallen
Wenn Menschen miteinander singen und beten, kann auch daseine Versammlung sein, die unter den Schutz des Artikels 8 Absatz 1 Grundgesetz(GG) fällt. Auf Versammlungen müsse nicht immer gestritten und argumentiertwerden, stellt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen klar. Entscheidend sei,dass ein Thema der Öffentlichkeit dargereicht werde. Dies bejaht der VGH beiden Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim.
In der Folge des Verbots des Islamischen Zentrums Hamburg(IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 wurde die Imam-Ali-Moscheegeschlossen – ihr Betreiber, das Zentrum der Islamischen Kultur, gilt alsTeilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch amBundesverwaltungsgericht anhängig. Seit dieser Zeit versammeln sich vor allemAngehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jedenFreitagmittag vor der geschlossenen Moschee.
Ende Dezember 2025 wurden entsprechende Versammlungen unterdem Motto "Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee"für das Jahr 2026 angemeldet. Die Stadt Frankfurt am Main allerdings sah nurgottesdienstähnliche Veranstaltungen, die weder unter Artikel 8 GG noch unter §2 Absatz 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes fielen.
Die Veranstalter ersuchten Eilrechtsschutz, der ihnen vomVerwaltungsgericht Frankfurt am Main gewährt und jetzt vom VGH bestätigt wurde.
Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei nicht aufVeranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, so derVGH. Er umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nichtverbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittelder Kommunikation. Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht.Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs unddes bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liegeder maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierungder Schließung der Imam-Ali-Moschee.
Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten dieTeilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellenperformativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzenmöchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist.
Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit aufUnverständnis stießen, steht der Einstufung als Versammlung laut VGH nichtentgegen.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 18.02.2026, 8 B406/26, unanfechtbar