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Rundfunkbeitrag: Verstößt nicht gegen Verfassungsrecht

22.04.2026

Der Rundfunkbeitrag steht – mit Blick auf die Vielfalt undAusgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – mitVerfassungsrecht im Einklang. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH)Baden-Württemberg in sieben Berufungsverfahren entschieden.

Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung desRundfunkbeitrags. Sie meinen, der Beitrag verstoße gegen dasverfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammange­bot deröffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die ge­genständlicheund meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraumgröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies be­treffe nahezusämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen. Die Kläger nenneninsbesondere die Corona-Pandemie, den Krieg in der Ukraine sowie dieBerichterstattung über US-Präsident Donald Trump. Im Kern bevorzuge derRundfunk einseitig "linke" Par­teien und "progressive"Positionen.

Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch dieGrundsätze einer spar­samen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. DieRundfunkbeiträge würden für überhöhte Ver­gütungen und Pensionen für dieIntendanten und das sonstige Führungsperso­nal der Rundfunkanstalten verwendet,wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg PatriciaSchlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformatezahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen beziehungsweise Jahresgehälter.

Der VGH sieht das anders und hat die Berufungen gegen dieklageabweisenden Urteile erster Instanz zurückgewiesen. Der Rundfunkbeitrag verstoßenicht gegen das verfassungsrechtliche Äquiva­lenzprinzip. Das sei nach derRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erst dann der Fall, wenndas Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien übereinen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich dergegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist undder verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird(Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24).

Der VGH konnte keine evidenten und regelmäßigen Defizitehinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit desGesamtprogramms feststellen. Der Rund­funk decke durch umfangreiche Angebote inFernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur undUnterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die vonden Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne "politischen"Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Ein­schätzung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge­richts seien dieAufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenplura­listischenOrganisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheitdes Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe desGesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in derverfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und –soweit erforderlich – gesetzgeberisch nachzusteuern.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, derRundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen undwirtschaftlichen Haushalts­führung. Diese Frage sei auf Grundlage derSystematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf derständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einerBeurteilung und Kontrolle der Ver­waltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahrenentzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwen­dungengegen seine Beitragspflicht zu erheben.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann jeweils Beschwerdezum BVerwG eingelegt werden.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 14.und 15.04.2026, 2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25

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