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Putenmastbetrieb: Unstrukturierte Ställe ohne erhöhte Ruhestellen verstoßen gegen Tierschutzgesetz

24.04.2026

5.000 Putenhähne in zwei größtenteils unstrukturiertenStällen und weitgehend ohne erhöhte Ruhestellen – für dasBundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das mit dem Tierschutzgesetz nicht zuvereinbaren. Die Tierschutzbehörde müsse einschreiten. Ein Verbot derPutenhaltung müsse sie aber nicht aussprechen. Damit war die Klage einesTierschutzvereins teilweise erfolgreich.

In einem Mastbetrieb hält die Betreiberin Putenhähne inHerden mit über 5.000 Tieren je Mastdurchgang in zwei Ställen, die nicht weiterunterteilt und – abgesehen von den Futter- und Tränkeinrichtungen – nichtstrukturiert sind. Außer auf vier Strohballen haben die Tiere keineMöglichkeit, eine erhöhte Ruhe- und Schlafposition einzunehmen. Doch dieTierschutzbehörde lehnte es ab einzuschreiten. Ein Tierschutzverein klagte –und bekam letztlich teilweise recht.

Zumindest müsse die Behörde den Antrag des Vereins aufEinschreiten neu bescheiden – und dabei die Ansicht des Gerichts beachten,entschied schon der Verwaltungsgerichtshof (VGH). Denn: Die Haltung der Putenentspreche nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes(TierSchG). Die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten wögen soschwer, dass sich wirtschaftliche Interessen der Betriebsinhaberin dagegennicht durchsetzen könnten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liegeindes im Ermessen der Behörde. Einen Anspruch auf Untersagung der Putenhaltunghabe der Tierschutzverein nicht.

Das BVerwG bestätigte das Urteil des VGH. Dieser habe zuRecht angenommen, dass das von der Beigeladenen praktizierte Haltungssystemgegen das Gebot des § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt, Puten ihrer Art und ihrenBedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen. DesWeiteren habe er zu Recht angenommen, dass der Begriff "angemessen"eine Unterbringung meint, die einen angemessenen Ausgleich zwischen denBelangen des Tierschutzes und den rechtlich geschützten wirtschaftlichenInteressen der Tierhalter schafft. Danach sei das Ruhe- und Sozialverhalten derMastputen in dem Betrieb unangemessen beeinträchtigt. Die festgestelltenBeeinträchtigungen wiegen laut BVerwG schwer. Der Mastbetrieb könne durchzumutbare Maßnahmen sein Haltungssystem verändern und dadurch den Bedürfnissender Puten besser entsprechen. Die Behörde müsse prüfen, welche konkretenMaßnahmen zu ergreifen seien.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.03.2026, BVerwG 3 C2.25

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