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Pensionszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein?
Auch "mischfinanzierte" Versorgungszusagen sind steuerlichanzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist. Dashat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall entschieden, in dem es um diesteuerliche Anerkennung von Pensionszusagen zugunsten zweier bei einer GmbHangestellten Gesellschafter ging. Fraglich war, ob ein vereinbarter Zinssatzvon sechs Prozent bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagenals verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann.
Die zugesagten Betriebsrenten sollten in der Weisefinanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teilihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (so genannteEntgeltumwandlung). Die GmbH hatte sich verpflichtet, den auf diese Weiseaufzubauenden Kapitalstock mit sechs Prozent per annum zu verzinsen. ImGegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seinearbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine Verzinsung von dreiProzent p.a. Das Finanzamt sah deshalb den den Gesellschafter-Arbeitnehmernzugebilligten Zinssatz als überhöht an und behandelte die von der GmbH für diekünftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen,soweit die Verzinsung mehr als drei Prozent p.a. beträgt.
Der BFH ist dem nicht gefolgt. Zwar geht auch er davon aus,dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der derKapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigendenSatz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziertwird. Jedoch sind nach Darstellung des BFH grundsätzlich auch auf diese Weise"mischfinanzierte" Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenndie Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist.
Zur Gesamtausstattung gehörten neben denRentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstigearbeitgeberseitige Zuwendungen, wie zum Beispiel die Zurverfügungstellung einesPkw auch für die private Nutzung. Da das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) dieAngemessenheit der Gesamtausstattungen der Arbeitnehmer nicht ausreichendgeprüft hatte, hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung undEntscheidung an das FG zurückverwiesen.
Für die Praxis bedeutet das Urteil laut BFH, dassUnternehmen bei der Ausgestaltung solcher Pensionszusagen die Gesamtausstattungder begünstigten Personen im Blick behalten und sicherstellen müssen, dassdiese angemessen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2025, I R 4/23