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Nach Belehrung über Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels: Anwalt haftet nicht für durch Rechtsmitteleinlegung entstandene Mehrkosten

02.08.2021

Will der Mandant trotz umfassender Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines eingelegten Rechtsmittels an diesem festhalten, muss der Anwalt nicht für die dadurch entstandenen Mehrkosten haften. Dies stellt das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main klar.

Es hat entschieden, dass der Rechtsanwalt nach einem durch das Berufungsgericht erteilten Hinweis über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung zur umfassenden Aufklärung seiner Mandanten samt den wirtschaftlichen Folgen verpflichtet ist, will er einer Anwaltshaftung entgehen.

Im entschiedenen Fall begehrte die klagende Rechtschutzversicherung vom beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz aus übergegangenem Recht anlässlich einer unterlassenen Rechtsmittelrücknahme in Höhe der daraus erwachsenden Gebührendifferenz. Der Beklagte hatte zuvor die Versicherungsnehmer der Klägerin in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart vertreten. In diesem Rechtsstreit hatte das OLG auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung der Versicherungsnehmer hingewiesen und die Berufungsrücknahme zwecks Kostenersparnis anheimgestellt. Nachdem die Berufung nicht zurückgenommen worden war, hatte das OLG diese ankündigungsgemäß zurückgewiesen. Dies hatte zur Folge, dass eine 4,0-fache (anstatt 2,0-fache) Gerichtsgebühr fällig wurde.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des AG war der Rechtsanwalt zwar grundsätzlich gehalten, die Mandanten über den Inhalt des Hinweises, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken sowie der wirtschaftlichen Folgen für die Mandanten zu belehren. Auch müsse er den Mandanten stets die günstigste Vorgehensweise aufzeigen, einschließlich etwa erkennbarer Auswirkungen im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung seiner Mandanten. Für eine Verletzung dieser Verpflichtung sei die Klägerin jedoch beweisfällig geblieben, nachdem die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Versicherungsnehmer die Kosten des Unterliegens hinnehmen wollten.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.07.2021, 32 C 807/21 (92)

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