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Mehrvergleich: Bei Einigungsgebühr nach Nr. 1003 in Verbindung mit Nr. 1002 VV RVG nicht zu berücksichtigen

19.02.2026

Ein Mehrvergleich ist bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1003in Verbindung mit Nr. 1002 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht zuberücksichtigen. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Nach einer durchgeführten Betriebsprüfung änderte dasFinanzamt mehrere Steuerbescheide zulasten des Antragstellers. Darunter warenauch die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Gegen sämtlicheÄnderungsbescheide legte der Antragsteller beim Finanzamt Einsprüche ein. Zudembegehrte er, diese Bescheide von der Vollziehung auszusetzen. Damit wollte ererreichen, die festgesetzte Steuer zunächst nicht zahlen zu müssen.

Das Finanzamt gewährte die Aussetzung der Vollziehung nicht,woraufhin sich der Antragsteller mit entsprechenden Anträgen nach § 69 Absatz 3Finanzgerichtsordnung an das Gericht wandte. Darunter war auch ein Antrag wegender Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Im Rahmen eines Termins zurErörterung der Sach- und Rechtslage verständigten sich die Beteiligteninhaltlich auf eine Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichenEinkommensteuerbescheide. Dies führte auch zu einer Erledigung der bei Gerichtanhängigen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. DieVerfahrenskosten wurden vom Gericht zu 2/3 dem Finanzamt auferlegt und imÜbrigen dem Antragsteller.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kam es zunächst zum Streitdarüber, ob durch den Prozessbevollmächtigten eine Einigungs- beziehungsweise Erledigungsgebührverdient worden war. Im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gewährte das Gerichtzwar keine Einigungs-, dafür aber eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 inVerbindung mit Nr. 1002 VV RVG.

Daneben hatte der Prozessbevollmächtigte auch dieFestsetzung eines über den für die Bemessung der Gerichtsgebührenhinausgehenden Gegenstandswertes nach § 33 Absatz 1 RVG beantragt, da auch dienoch nicht bei Gericht anhängigen Einsprüche mit erledigt worden seien. Demfolgte das Gericht nicht.

Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 13.01.2026, 3 V251/24

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