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Lieferkettengesetz: Bundestag macht Weg frei

15.06.2021

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (BT-Drs. 19/28649) in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (BT-Drs. 19/30505) angenommen. Ziel ist es, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser zu schützen.

Wie die Bundesregierung schreibt, werden in Handel und der Produktion regelmäßig grundlegende Menschenrechte verletzt und die Umwelt zerstört. Mit dem "Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten" will sie deutsche Unternehmen deshalb verpflichten, ihrer globalen Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards besser nachzukommen.

Die Verantwortung der Unternehmen soll sich nach dem Willen der Regierung künftig auf die gesamte Lieferkette erstrecken, abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Die Pflichten sollen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer sollen ebenfalls einbezogen werden, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene "substantiierte Kenntnis" erhält.

Das Gesetz soll auch konkretisieren, in welcher Form die Unternehmen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht erfüllen müssen. Diese beinhalte etwa die Analyse menschenrechtlicher Risiken, das Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Schaffung von Beschwerdemöglichkeiten sowie die Pflicht zum Bericht über die Aktivitäten.

Auch der Umweltschutz ist im Entwurf des Gesetzes erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Zudem ist geplant, umweltbezogene Pflichten zu etablieren, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.

Der Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte zuvor noch Änderungen am Entwurf vorgenommen. So sollen nun auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland einbezogen werden. In die Mitarbeiterzahl werden ins Ausland entsandte Beschäftigte mit einbezogen. Klargestellt wurde auch, dass Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen nicht über die bestehenden Regelungen hinaus zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Umweltschutzbelange wurden durch Aspekte zum Abfallhandel erweitert.

Deutscher Bundestag, PM vom 11.06.2021

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