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Infokasten im Hausflur: Darf der Hausverwaltung vorbehalten bleiben
Gleich zwei Mal ärgerte sich ein Mann über die Wohnungseigentümergemeinschaft(WEG), der er selbst als Eigentümer einer Wohnung angehört. Vor Gericht war erin der einen Sache erfolgreich, in der anderen nicht. Das Amtsgericht (AG)München versagte dem Mann einen Anspruch auf Aushang seiner Anzeigen inInfokasten der WEG. Dagegen könne die WEG ihm den Zugang zu einemOnline-Verwaltungsportal für Wohnungseigentümer nicht verwehren.
Im Eingangsbereich des Gebäudes befinden sich zweiInformationstafeln in Glaskästen. Ausgehängt werden dort Informationen derHausverwaltung. In einem der Infokästen hängte der Hausmeister einmaleigenmächtig ein Vermietungsangebot für einen Tiefgaragenplatz einesBeiratsmitglieds aus. Ein vom Wohnungseigentümer mit Klebestreifen außen aneinen Infokasten angebrachter Aushang wurde hingegen nach kurzer Zeit wiederentfernt. Der ebenfalls außen angebrachte Aushang einer Ärztin, die wederBewohnerin noch Eigentümerin war, wurde allerdings erst nach Monaten wiederentfernt.
Die Hausverwaltung betreibt zudem ein Internet-Portal. DieMitglieder der WEG erhielten ein Passwort für den Eigentümerbereich desPortals. Nachdem der Wohnungseigentümer an einem Tag binnen 30 Minuten über dasPortal 13 verschiedene Nachrichten an die Hausverwaltung gesendet hatte,sperrte die Hausverwaltung das Passwort, teilte ihm die Sperrung mit undverweigert ihm seitdem den Zugang zu dem Portal.
Der Wohnungseigentümer klagte wegen dieser Streitpunktegegen die WEG – teilweise mit Erfolg.
Soweit der Kläger fordere, die WEG zu verurteilen, seineAnzeigen auf den im Haus befindlichen Infotafeln in den Glaskästen,auszustellen, bestehe hierauf kein Anspruch, verdeutlichte das AG München. Die WEGhabe hier keine Einrichtung geschaffen, die unter Ausschluss des Klägersgenerell sämtlichen Eigentümern beziehungsweise Bewohnern zugänglich ist. Esentspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, die Infotafeln in den Glaskästengenerell nur für eigene Aushänge durch die Hausverwaltung im Interesse derBewohner des Hauses vorzusehen.
Nichts anderes folgt für das Gericht aus dem Aushang desVermietungsangebots. Denn der Hausmeister habe den Aushang eigenmächtig ohneGestattung durch die Hausverwaltung angebracht. Da es sich um einen einmaligenVorfall handelt, folge daraus auch keine Duldungspflicht der WEG. Unerheblich sei,dass der außen am Glaskasten angebrachte Aushang der Ärztin erst nach Monaten,der Aushang des Klägers dagegen bereits nach kurzer Zeit entfernt wurde. Denndem Sachvortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass Bewohnern oderDritten solche Aushänge generell gestattet worden seien, sodass dem Kläger aus Gleichbehandlungsgesichtspunktenebenfalls ein entsprechender Genehmigungsanspruch zustehen könnte.
Soweit er Zugang zum Internetportal fordert, bestehe dagegenein Anspruch aus § 18 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). DieHausverwaltung habe mit dem Eigentümerportal gemäß § 27 Absatz 1 Ziff. 1 WEGeine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation geschaffen, diegrundsätzlich sämtlichen Eigentümern offensteht. Da die Hausverwaltung dabei imRahmen ihrer Verwaltungstätigkeit handelt, müssten die Maßnahmenordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Dabei ist laut AG auch dasGleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. Daher sei grundsätzlich sämtlichenEigentümern Zugang zu gewähren. Sanktionen seien grundsätzlich vorab zudefinieren, etwa in Benutzungsbedingungen. Jedenfalls sei vor einer (auchvorübergehenden oder teilweisen) Sperrung einzelner Eigentümer grundsätzlicheine Abmahnung erforderlich.
Die Grenze des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch wegenMissbrauchs sieht das AG München hier noch nicht überschritten. Zwar habe der Klägerinnerhalb von 30 Minuten 13 verschiedene Nachrichten geschickt. Ein solchesVerhalten müsse die Hausverwaltung nicht dauerhaft tolerieren. Jedoch handelees sich hier um einen einmaligen Vorfall. Jedenfalls eine dauerhafte Sperrungohne Abmahnung sei daher nicht rechtfertigt.
Amtsgericht München, Urteil vom 26.05.2025, 1291 C 23031/24WEG, rechtskräftig.