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Holznasslagerplatz: Land haftet nicht für Verkehrsunfall

23.02.2026

Wenn ein Verkehrsteilnehmer bereits mehrere Jahre immerwieder mit seinem Pkw eine Strecke fährt, an der sich ein vom Land betriebener Holznasslagerplatzmit Sprinkleranlage befindet, so muss er sein Fahrverhalten – vor allem beiMinusgraden – darauf einrichten. Fährt er zu schnell und kommt von der –eisglatten – Straße ab, so haftet das Land dafür nicht, wie das Oberlandesgericht(OLG) Frankfurt am Main entschieden hat.

Ein Mann verlangte vom Land Hessen nach einem VerkehrsunfallSchmerzensgeld von mindestens 450.000 Euro. Der Unfall ereignete sich imNovember bei Temperaturen von bis zu minus zwei Grad Celsius auf einerLandesstraße, neben der sich gut sichtbar ein vom Land betriebenerHolznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Mann war nach seinerBehauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben dem diesem Platz mit seinemPkw von der Straße abgekommen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegeneingelegte Berufung der Erbinnen des inzwischen verstorbenen Mannes hatte auchvor dem OLG keinen Erfolg.

Eine für den Unfall ursächliche Verletzung vonVerkehrssicherungspflichten sei nicht feststellbar, so das Gericht.Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und sichihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten. Mit typischenGefahrenquellen sei zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur anbesonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden. Kennzeichnend fürdiese Stellen sei eine objektive Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment fürden Autofahrer.

Es greife kein so genannter Beweis des ersten Anscheinsdafür, dass eine von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehendeFeuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen habe und diesunfallursächlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben des Verunfalltenkomme als weitere – naheliegende – Ursache auch ein eigener Fahrfehler inBetracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepassteGeschwindigkeit. Er habe eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahnins Schleudern geraten zu sein.

Den ihm mangels Anscheinsbeweises obliegenden Vollbeweis,dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung Ursache des Unfalls gewesen sei,habe der Verunfallte nicht erbracht, so das OLG: Nach der Beweisaufnahme stehenicht fest, dass immer wieder bei sonst trockenen Straßenverhältnissen Wasserauf die Straße neben dem Holznasslagerplatz gelangt sei und dort zuStraßenglätte geführt habe. Es sei schon unklar geblieben, wo genau die unfallursächlicheGlättestelle gewesen sei. Nach den landgerichtlichen Feststellungen sei der Mannnicht, wie von ihm behauptet, unmittelbar neben dem Holznasslagerplatz insSchleudern geraten.

Eine verlässliche sachverständige Rekonstruktion des Unfallssei nicht mehr möglich. Und selbst wenn im Bereich des Holznasslagers immerwieder Glätte entstanden sein sollte, wäre nach den Ausführungen desSachverständigen nicht erwiesen, dass dies eine Folge der dortigenSprinkleranlage gewesen wäre. Zudem wäre eine etwa durch die Sprinkleranlageverursachte Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen, da diese Anlagefür einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbarsei. Hätte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgelegen, stünde nach derBeweisaufnahme jedenfalls nicht fest, dass der Unfall hier gerade hieraufberuhte. Denn der Sachverständige habe neben der Sprinkleranlage desHolznasslagerplatzes auch den Verlauf der Landesstraße durch hügeliges undbewaldetes Gebiet in Verbindung mit der feuchtkalten Witterung als möglicheUrsache von Glättestellen in dem fraglichen Bereich zur Unfallzeit benannt.

Schließlich würde, wenn das Land durch Betreiben derSprinkleranlage eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und hierdurch denUnfall (mit-)verursacht hätte, eine deswegen begründete Haftung des Landesgegenüber einem überwiegenden Mitverschulden des verstorbenen Verunfalltenzurücktreten. Dieser habe nämlich selbst angegeben, dieselbe Strecke zuvorschon sieben Jahre lang fast täglich gefahren zu sein und die Sprinkleranlageentsprechend lange zu kennen. Damit hätte er sich im Rahmen der gebotenenEigensorgfalt auf eine von dieser Anlage etwa ausgehende Glättegefahr durchAnpassung seiner Fahrgeschwindigkeit einstellen können und müssen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidungkann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehrtwerden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.01.2026,14 U 88/24, nicht rechtskräftig

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